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Sichere Sicht Wann Sie die Nebelschlussleuchte anmachen dürfen

Mann, ist das ein Wolkenbruch. Die Scheibenwischer laufen auf vollen Touren, die Scheinwerfer strahlen. Da mag es naheliegen, zusätzlich auch die Nebelschlussleuchte anzumachen. Darf man das?

Von dpa 08.08.2023, 13:51
Waschküche: Natürlich muss bei solchen Sichtverhältnissen das Licht eingeschaltet werden - aber wie ist das mit der Nebelschlussleuchte?
Waschküche: Natürlich muss bei solchen Sichtverhältnissen das Licht eingeschaltet werden - aber wie ist das mit der Nebelschlussleuchte? Annette Riedl/dpa/dpa-tmn

München - Auch wenn es hier und da immer wieder mal als Tipp zu lesen ist: Die Nebelschlussleuchte eines Autos darf in Deutschland nur bei Sichtweiten unter 50 Meter angestellt werden - und zwar nur bei Nebel. Also auch nicht bei Regen, denn das helle Licht würde die anderen Verkehrsteilnehmer zu stark blenden, so der ADAC. Wer eine Nebelschlussleuchte falsch verwendet, muss demnach mit Bußgeldern ab 20 Euro rechnen. Allerdings gibt es laut ADAC auch keine Pflicht, die Nebelschlussleuchte einzuschalten.

Bei Regen ist man meist mit dem aktiven Einschalten des Abblendlichts gut unterwegs. Denn anders als bei Tagfahrlicht allein gehen durch den aktiven Griff zum Abblendlicht auch die Rückleuchten an.

Falls das Auto welche hat, dürfen allerdings Nebelscheinwerfer nicht nur bei Nebel leuchten, sondern auch wenn Schneefall oder Regen die Sicht erheblich behindern. Bessert sich die Sicht aber wieder, muss man sie wieder ausmachen. Sie können zusätzlich zum oder anstelle des Abblendlichts verwendet werden.

Für Urlaubsfahrer: Auf Regelungen in Transit- und Zielland achten

Aber Achtung: Wer reist, sollte sich vorher die landesspezifischen Regelungen dazu anschauen. Denn in Nachbarländern wie etwa Österreich ist die Verwendung der Nebelschlussleuchte etwas anders geregelt.

Hier darf sie nicht nur bei Sichtbehinderung durch Nebel, sondern eben auch durch Regen, Schneefall und dergleichen verwendet werden, so der österreichische Verkehrsclub ÖAMTC mit Verweis auf die Gesetzeslage.