Verkehrsrecht Verkehrsrecht: Blinker und Lichthupe richtig nutzen
Stuttgart/dpa. - Das Einschalten der Warnblinkanlage ist dagegen laut ACE nur inwenigen Fällen vorgeschrieben: Außer beim Liegenbleiben und beimAbschleppen von Fahrzeugen darf das Warnblinklicht nurderjenige einschalten, der andere durch sein Fahrzeug gefährdet odersie vor Gefahren warnen will. Das gilt laut ACE beispielsweise beiAnnäherung an einen Stau oder bei besonders langsamerFahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenenStraßen. Hupe und Lichthupe sind nur als Warnsignal zu benutzen, so derACE - etwa dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer sich oder anderegefährdet sieht oder einen Überholvorgang ankündigen will. Dasfragliche Instrumentarium darf allerdings nur außerhalb geschlossenerOrtschaften aktiviert werden. Jedenfalls darf durch das Benutzen derLichthupe niemand belästigt oder geblendet werden. Sie darf deshalbgegebenenfalls nur kurz betätigt werden. Werden Hupe und Lichthupezweckentfremdet, kann ein Verwarnungsgeld in Höhe von mindestens zehnEuro fällig werden. Verkehrsrechtler des ACE machen außerdem auf dieStraßenverkehrsordnung (Paragraf 16 Absatz 1) aufmerksam, wonach esverboten ist, die Lichthupe als Hinweis darauf zu benutzen, dass manetwa auf seine Vorfahrt verzichtet. Denn es könnte sein, dass dasWarnsignal mit der Lichthupe falsch verstanden wird. Entgegenkommendedürfen nicht mit der Lichthupe vor Radarfallen gewarnt werden. EinVerstoß dagegen kann Anlass für ein Verwarnungsgeld sein.