Hier drohen hohe Strafen Hier drohen hohe Strafen: Experten beantworten Ihre Fragen zu Verkehrsregeln für Radler

Halle (Saale) - Acht von zehn Deutschen radeln regelmäßig. Mittlerweile ist die Zahl der Radfahrer genauso hoch wie die der Autofahrer. Konflikte mit anderen Verkehrsteilnehmern bleiben da nicht aus. Denn: Gerade Radfahrer nehmen die Straßenverkehrsordnung oft nicht ernst oder kennen sich schlichtweg nicht aus.
Fragen zum Thema Rechte und Pflichten für Radfahrer beantworten Experten am Montagabend, 19 Uhr, im Live-Video-Chat auf der MZ-Facebookseite.
Fragen können schon jetzt per Mail gestellt werden.
Dabei existieren auch für Radfahrer Regeln. Detlef Grube, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus der Rechtsanwaltskanzlei WKR betont: „Es gibt tatsächlich einen speziellen Bußgeldkatalog für Radfahrer.“ Vom freihändigen Fahren bis zum Queren einer geschlossenen Halbschranke an einem Bahnübergang - Geldstrafen für Radfahrer von 350 Euro sind nicht unüblich.
„Obwohl genau festgelegt, kennen viele Radfahrer ihre Pflichten nicht, wissen aber auch über ihre Rechte wenig Bescheid“, sagt Grube. So dürfen Radler etwa auf der Straße unter gewissen Umständen nebeneinander fahren. Und zwar dann, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird.
In einer Gruppe mit mehr als fünfzehn Personen ist das Nebeneinanderfahren per se erlaubt. Einzige Einschränkung: Es darf maximal zu zweit nebeneinander gefahren werden. Auf dem Fußweg zu fahren, ist im Übrigen für Kinder unter acht Jahren und deren Aufsichtsperson erlaubt.
Alkohol und Fahrradfahren: Es drohen Strafen für Promille-Sünder
Auch in Sachen Alkohol kann man beim Radfahren irren. Hartnäckig hält sich die Meinung, die Promillegrenze für Radfahrer liege bei 1,7. Was formaljuristisch stimmt, stellt sich in der Praxis oft anders dar. So kann bei Verkehrsauffälligkeit die Grenze auf 0,5 Promille herabgestuft werden. Verursacht der Radfahrer einen Unfall, sinkt die Grenze sogar oft noch weiter.
„Generell führen auch mit dem Fahrrad begangene verkehrsrechtliche Straftaten zu einem Eintrag ins Fahreignungsregister“, warnt Grube. „Selbst, wenn der Täter keinen Führerschein hat, gibt es Punkte. Will man später einen beantragen, kann das zu Problemen führen.“ (mz)