Unfall mit Radler Gilt auch auf dem Fahrradstreifen ein Rechtsfahrverbot?
Autos dürfen nicht auf Schutzstreifen halten. Doch was, wenn ein Radfahrer wohl noch rechts vorbei gepasst hätte - und dennoch in das Fahrzeug kracht? So ein Fall landete im Norden vor Gericht.

Lübeck - Obwohl der Schutzstreifen in der Regel für sie allein gedacht ist, müssen Radler dort das Rechtsfahrgebot beachten. Wer sich nicht daran hält, kann nach Unfällen mit anderen mithaften müssen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Lübeck, auf das der ADAC aufmerksam macht.
Kollision im Kreisverkehr
Im besagten Fall ging es um einen Radler, der mit seinem Pedelec in einem Kreisverkehr unterwegs war. Dort fuhr er auf einem Fahrradschutzstreifen, der durch eine unterbrochene Linie gekennzeichnet war. Dieser darf von anderen Fahrzeugen, mit entsprechender Sorgfalt, überfahren werden. Aber halten dürfen sie nicht darauf. Das spielte im Folgenden noch eine große Rolle.
Wegen eines Staus in dem Kreisverkehr musste ein Auto abstoppen. Dabei ragte ein Teil des Fahrzeughecks in den Bereich des Schutzstreifens hinein. Der Pedelecfahrer stieß mit dem stehenden Auto zusammen.
Im Nachgang verlangte der Autofahrer Schadenersatz von der Versicherung des Radlers - denn er sah die Schuld beim Radler und dessen Fahrweise. Doch die Versicherung weigerte sich, zu zahlen. Die Sache ging vor Gericht.
Wie urteilt das Gericht?
Das Lübecker Landgericht entschied am Ende auf eine Teilung der Haftung. Beide Parteien hatten Fehler gemacht.
- Der Radler sah sich damit konfrontiert, dass auch für ihn auf dem Schutzstreifen das Rechtsfahrgebot galt. Denn der Streifen gehörte als Bestandteil zur gesamten Fahrbahn. Wäre der Radler ganz rechts gefahren, hätte er den Unfall vermutlich verhindern können, so das Gericht.
- Aber den Autofahrer traf die Hauptschuld. Denn zum einen geht von seinem Fahrzeug eine höhere Betriebsgefahr aus. Und zum anderen hatte er auf dem Schutzstreifen gehalten – verkehrswidrig. Dieser Verstoß wiegt den Angaben zufolge schwerer, so dass der Autofahrer zu 65 Prozent und der Radler zu 35 Prozent haften musste. (Az.: 9 O 146/24)