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Geschwindigkeitsreduzierte Fahrzeuge Geschwindigkeitsreduzierte Fahrzeuge: Schleicher müssen stehen bleiben

Von Kerstin Metze 05.10.2001, 14:24

Halle/MZ. - Die meisten Fahrer von geschwindigkeitsreduzierten Fahrzeugen lenkt ein solches Gafährt ohne "richtigen" Pkw-Führerschein der Klasse B.

Unterschieden werden muss dabei zwischen zweierlei Arten von Fahrzeugen: Zum einen gibt es spezielle Fahrzeuge für Behinderte und Kranke, die bereits vom Hersteller für eine Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometer pro Stunde ausgelegt sind. 294 so genannte Krankenfahrstühle sind in Flensburg für Sachsen-Anhalt registriert. Deren Halter durften und dürfen das Fahrzeug ohne Pkw-Führerschein fahren.

Anders sieht es bei ganz normalen Autos aus, die im Nachhinein auf 25 gedrosselt worden sind. 2 703 solcher "Schleicher" gibt es im Land. Die meisten Fahrer dieser Autos haben ebenfalls keinen Pkw-Führerschein. Und da liegt der Knackpunkt: Diese im Nachhinein gedrosselten Autos dürfen bundesweit nicht ohne ein solches Papier geführt werden. Wer lediglich eine Moped-, Motorrad- oder Traktor-Fahrerlaubnis hat, fährt ohne gültige Fahrerlaubnis und macht sich strafbar. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Beschluss vom 17. Oktober 2000 nochmals ausdrücklich festgestellt. Viele Leser haben der MZ

ihren Unmut über diese Regelung mitgeteilt. Es handelt sich in der Mehrheit um kranke Menschen aus kleineren Orten, die dringend auf ein Fahrzeug angewiesen sind, um zum Arzt oder in Spezialgeschäfte zu kommen. Vereinzelt fahren auch Männer und Frauen ein solches Fahrzeug mit Mopedschein, weil sie den Pkw-Führerschein nicht geschafft haben.

Den gesetzlichen Regelungen kann sich auch das Landesverkehrsministerium in Magdeburg nicht widersetzen. Es spricht von einem "schwebenden Rechtszustand". Eine bereits erlassene Sonderregelung soll allen, die ein gedrosseltes Auto fahren, das Erwerben eines eingeschränkt gültigen Pkw-Führerschein der Klasse B ermöglichen. Dazu müsse, geht aus einer Pressemitteilung des Regierungspräsidiums Halle hervor, bei der Fahrerlaubnisbehörde ein Antrag auf Erweiterung der Moped-, Motorrad- oder Traktor-Fahrerlaubnis gestellt werden. Es müsse mittels aktuellem Fahrzeugschein nachgewiesen werden, dass das auf 25 Kilometer pro Stunde gedrosselte Fahrzeug wieder auf die ursprüngliche, durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit ausgelegt ist. Für den Erwerb des eingeschränkten Führerscheins B sei nicht erforderlich, eine Theorieausbildung in einer Fahrschule zu absolvieren, wohl aber die theoretische Prüfung. Es folge eine fahrpraktische Ausbildung ohne Autobahnfahrten.

Die Gültigkeit der so erworbenen Fahrerlaubnis in der Klasse B wird auf einen Umkreis vom Wohnort - in der Regel bis 30 Kilometer - beschränkt. Die Fahrerlaubnis gilt nicht auf Autobahnen. Die Ausnahmeregelungen, betont das Regierungspräsidium, gelten bis zum 31. Dezember 2002. Das RP hat

die Fahrerlaubnisbehörden gebeten, die Halter der betroffenen Fahrzeuge und die Fahrschulen auf diese Regelung aufmerksam zu machen und Antragsteller zu beraten.

Für alle, die dieses Angebot zum Erwerb der Fahrerlaubnisseklasse B nicht nutzen können, strebt Minister Jürgen Heyer eine Ausnahmeregelung an, "damit so schnell wie möglich Klarheit geschaffen wird", wie sein Sprecher Martin Krems betont. "Hier geht es meist um behinderte, kranke oder auf andere Weise mobilitätsbeeinträchtigte Menschen, die in den vergangenen Jahren diese Autos ohne Beanstandungen zulassen konnten. Wir wollen verhindern, das diese Menschen im Nachhinein die Betriebserlaubnis für ihr Auto verlieren", so Heyer.

Die Ausnahmeregelung soll in den nächsten Wochen mit dem Innenministerium und dem Behindertenbeauftragten der Landesregierung beraten werden. Einzelheiten zum Verfahren und zum Geltungsumfang stünden noch nicht fest, heißt es in Magdeburg. In Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern existierten entsprechende Ausnahmeregelungen aber bereits.