Änderung der STVO Änderung der STVO: Anschnallpflicht gilt auch im Reisebus mit Gurten
Halle/MZ. - Danach müssen sich europaweit Passagiere auch in Bussen und Nutzfahrzeugen anschnallen, sofern ihr Sitz über einen Sicherheitsgurt verfügt. In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind, es sei denn, Sicherheitsgurte sind nicht für alle Plätze vorgesehen. Dann dürfen so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Dies gilt allerdings nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist.
Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die kleiner als 1,50 Meter sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind. Diese Regelung gilt nicht in Kraftomnibussen von mehr als 3,5 Tonnen.
Auch nach der jüngsten Änderungsverordnung dürfen Kinder abweichend ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit vorgeschriebenen Gurten gesichert werden, wenn wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kindersitz für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen keine Möglichkeit besteht. In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren jedoch nicht befördert werden.
Auf Fahrrädern dürfen Kinder unter sieben Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind. Ferner muss durch die Radverkleidung dafür gesorgt sein, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.
Verboten ist es, Personen mitzunehmen, wenn Krafträder oder Zugmaschinen über keine besondere Sitzgelegenheit verfügen. Auch in Wohnwagen hinter Kraftfahrzeugen dürfen keine Personen befördert werden.