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Prozess Prozess: Streit um Bauhaus-Hocker geht weiter

25.04.2001, 10:07

Düsseldorf/dpa. - Mit der Frage, ob es sich bei dem 1926 von Breuer entworfenenStahlrohr-Hocker um Kunst handele, die vom Urheberrecht geschütztwird, befasste sich das Gericht nach Angaben des VorsitzendenRichters Gerold Neiseke nicht. Damit schwelt der Streit um dieUrheberrechte an diesem und möglicherweise anderen Objekten vonBauhaus-Künstlern zwischen dem Bauhaus-Archiv in Berlin, derBauhaus-Stiftung in Dessau und der Stadt Dessau weiter.

Die niedersächsische Firma sieht in dem Möbelklassiker einKunstwerk und beruft sich auf vom Bauhaus-Archiv in Berlinvermittelte Verträge mit Breuer und dessen Witwe. Die StendalerMöbelfirma argumentierte in dem Prozess dagegen, der Hocker Breuerssei ein Industrieprodukt und frei von jeglichen Rechten. Wennüberhaupt habe die Stadt Dessau Urheberrechte, da die Künstler amBauhaus städtische Angestellte waren. Die Stadt, die 1932 auf Druckder NSDAP-Ratsfraktion das Bauhaus schloss, hat sich 1999 für dieVerwertung von Bauhaus-Entwürfen den Markennamen «bauhausdessau»schützen lassen. Bereits seit Jahrzehnten vergibt die Bauhaus-ArchivGmbH in Berlin, begünstigt durch die deutsche Teilung, dasWarenzeichen «original bauhaus modell».

Das alles spielte für die Zivilkammer des DüsseldorferLandgerichts bei ihrer Urteilsfindung keine Rolle. Sie wies dieKlage der niedersächsischen Firma zurück, weil es tecta bis zumSchluss der mündlichen Verhandlung nicht nachzuweisen gelungen sei,dass sie Inhaberin eines Urhebernutzungsrechts an dem Hocker sei,erläuterte ein Gerichtssprecher. «Die Firma hat verschiedeneUnterlagen aus den Jahren 1980, 1997 und 1999 vorgelegt, in denenunter anderem von der Übertragung von Lizenzrechten an einemArmlehnsessel, nicht jedoch an dem Hocker die Rede ist», sagte er.Auch eine von der Witwe Constance Breuer unterschriebene Vollmachthabe nicht ausgereicht, denn sie ermächtige nur zum Anbieten undnicht zum Übertragen von Nutzungsrechten.

Die nach Abschluss der mündlichen Verhandlung von tectaeingereichten Unterlagen berücksichtigte das Gericht nicht. Mitihnen hoffen die tecta-Anwälte bei einer möglichenBerufungsverhandlung vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht dochnoch Recht zu bekommen. Die klagenden Anwälte hatten sich fürDüsseldorf als «fliegenden Gerichtsstand» wegen der Fachkompetenzder Landgerichtskammer beim gewerblichen Rechtsschutz entschieden.