Google Google: Bildersuche verstößt nicht gegen Urheberrecht
Karlsruhe/dpa. - Der Internetdienst Google verletzt bei seiner Bildersuche keine Urheberrechte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschieden. Damit blieb die Klageeiner Malerin und Grafikerin aus Weimar in letzter Instanz erfolglos - und Internetsuchdienste können aufatmen. «Wenn wir eine Verletzung der Urheberrechte bejaht hätten, hätte es große Probleme für die Google-Bilder-Suche gegeben», meinte der Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm. (Az.: I ZR 69/08 - Urteil vom 29. April 2010)
Die Künstlerin hatte sich dagegen gewehrt, dass in derTrefferliste des Google-Bildersuchdienstes Miniaturansichten ihrer Bilder als sogenannte Thumbnails gezeigt werden. Mit Verweis auf ihreUrheberrechte verlangte die Frau eine Unterlassung. Dafür sahen dieBGH-Richter jedoch keine Grundlage. Nach ihrer Ansicht hat dieMalerin letztlich selbst eine Einwilligung zur Veröffentlichung derBilder gegeben - weil sie eine eigene Internetseite betreibt. Dortsind auch die Werke der Frau zu sehen.
Sie habe den Zugriff der Suchmaschinen auf ihr eigenes Portalermöglicht, so die Karlsruher Richter. Schließlich hätte sie auch dietechnische Möglichkeit gehabt, dies zu verhindern. Unter diesenVoraussetzungen konnte Google laut Urteil von der Einwilligung derKünstlerin ausgehen - auch ohne eine «rechtsgeschäftliche Erklärung».
Das Gericht ging aber noch weiter: Suchdienste können auch dannnicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie Bilder auf ihrerTrefferliste zeigen, die nicht der Urheber selbst ins Netz gestellthat. «Jemanden wie Google trifft auch dort zunächst keine Haftung»,erklärte Richter Bornkamm. Diese käme erst dann in Betracht, wenn derBetreiber der Suchmaschine wisse, dass bei seinen gespeichertenInformationen eine Verletzung der Urheberrechte vorliegt.
Mit dieser Auffassung orientiere sich der BGH an der jüngstenRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zumelektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce), so die Richter. Damit ist die bei Google übliche Praxis von entsprechenden EU-Richtlinien gedeckt.