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Urteil zu Anzeige für Kaffee "Preis-Highlight" oder nicht? Wie Netto, Aldi und Co. mit Rabatt, Bonus und Bestpreis werben dürfen

Rabatte und Bestpreisversprechen gehören längst zum Standard in der Werbewelt. Doch was ist erlaubt, wo wird getrickst – und welche Klarheit bringt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs?

Von Jacqueline Melcher/DUR Aktualisiert: 09.10.2025, 10:22
Der BGH hat sich mit einer Preiswerbung des Discounters Netto beschäftigt. 
Der BGH hat sich mit einer Preiswerbung des Discounters Netto beschäftigt.  Archivbild: Imago/Martin Wagner

Karlsruhe. – Beim Einkaufen achten viele Menschen besonders auf den Preis. Händler nutzen deshalb Begriffe wie "Rabatt", "Bonus" oder "Bestpreis", um ihre Angebote attraktiver zu machen.

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Doch solche Preiswerbung ist gesetzlich geregelt. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich kürzlich mit einem konkreten Fall beschäftigt. Das oberste deutsche Zivilgericht in Karlsruhe verhandelte dabei über eine Preiswerbung des Discounters Netto. Streitgegenstand war eine Anzeige für Kaffee.

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Was Händler bei Preisangaben beachten müssen

Die Preisangabenverordnung legt fest, wie Unternehmen ihre Preise gegenüber Verbrauchern darstellen müssen. Der Gesamtpreis muss vollständig angegeben sein – inklusive Umsatzsteuer und aller weiteren Kosten.

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In bestimmten Fällen ist zusätzlich der Grundpreis erforderlich. Dieser bezieht sich auf die Mengeneinheit, etwa pro Liter, Kilogramm oder Quadratmeter. Die Regel gilt für Fertigverpackungen, offene Verpackungen und lose Ware. Die Preisangabe muss klar, gut lesbar und verständlich sein.

Preisschaukel: Diese Regeln gelten für Rabatte

Wer mit Preisnachlässen wirbt, darf keine irreführenden Angaben machen. Laut Rechtsanwalt Martin Jaschinski von der Kanzlei JBB in Berlin passiert das zum Beispiel, wenn ein überhöhter Ursprungspreis genannt wird, der nie tatsächlich verlangt wurde.

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Ein weiterer Trick ist die sogenannte Preisschaukel: Der Preis wird kurzzeitig erhöht, um danach mit einem scheinbaren Rabatt zu werben. Das Wettbewerbsrecht setzt hier Grenzen.

Ein Preis darf nicht nur für eine "unangemessen kurze Zeit" erhöht werden, um anschließend als reduziert zu gelten. Was genau "unangemessen kurz" bedeutet, ist allerdings schwer zu definieren und nachzuweisen.

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Welcher Vergleichspreis ist erlaubt?

Um solche Praktiken einzudämmen, hat die EU eine Regel eingeführt: Bei jeder Preisermäßigung muss der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage angegeben werden. Diese Vorgabe wurde in Deutschland in die Preisangabenverordnung übernommen.

Wie muss der Referenzpreis dargestellt werden?

Lange war unklar, wie dieser 30-Tage-Preis in der Werbung erscheinen muss. Im September entschied der Europäische Gerichtshof: Prozentangaben oder Aussagen wie "Preis-Highlight" müssen sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen.

Es reicht nicht, den Referenzpreis nur in einer Fußnote zu nennen, während die Werbung sich auf einen höheren Preis bezieht.

Wettbewerbszentrale gegen Netto: Was prüfte der BGH?

Im Juni verhandelte der BGH über eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen Netto Marken-Discount. Dabei ging es nicht um den gleichnamigen Discounter mit Hundelogo, sondern um das Unternehmen mit Sitz in Maxhütte-Haidhof.

Netto hatte für Kaffee geworben: Der Preis der Vorwoche (6,99 Euro), der aktuelle Preis (4,44 Euro) und ein Rabatt von 36 Prozent wurden genannt. In einer Fußnote stand der Referenzpreis – ebenfalls 4,44 Euro.

Kritik der Wettbewerbszentrale an Netto

Die Wettbewerbszentrale sieht darin eine Irreführung und einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Geschäftsführer Reiner Münker kritisierte zwei Punkte: Erstens hätte der Rabatt auf Basis des 30-Tage-Preises berechnet werden müssen. Zweitens sei die Darstellung für Verbraucher zu verwirrend.

Welche Alternativen nutzen Händler?

Seit dem EuGH-Urteil setzen Händler seltener auf Preisermäßigungen und häufiger auf unverbindliche Preisempfehlungen (UVP). Dabei wird nicht ein früherer Preis verglichen, sondern der vom Hersteller empfohlene Preis.

Die Preisangabenverordnung greift hier nicht. Für Verbraucher ist jedoch oft nicht erkennbar, ob es sich um eine echte Preissenkung oder nur um eine UVP handelt. Laut Jaschinski sind viele UVPs unrealistisch hoch angesetzt – Streitpotenzial bleibt also bestehen.