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Vorsicht Verfallsdatum: Die Tücken von Gutscheinen

Von Berit Schmidt 03.12.2009, 08:54

München/Berlin/dpa. - Sie sind handlich und ersparen stressige Last-Minute-Einkäufe und peinliche Enttäuschungen am Heiligen Abend. Mit gutem Grund sind Gutscheine als Weihnachtsgeschenk sehr beliebt.

Jahr für Jahr landet nach Angaben des Hauptverbands des Deutschen Einzelhandels (HDE) in Berlin rund ein Fünftel der Weihnachtspräsente als Gutschein oder Geldgeschenk unter dem Baum. Doch die Bons haben auch ihre Tücken. Wer sich mit dem Einlösen zu lange Zeit lässt, kann leer ausgehen. Und einfach umtauschen wie eine hässliche Krawatte lassen sich Gutscheine oft auch nicht.

Käufer sollten deshalb auf die Geschäftsbedingungen achten, die für einen Gutschein gelten. Denn viele Zugeständnisse des Verkäufers seien freiwillig, sagt Gerrit Cegielka von der Verbraucherzentrale Bremen. Besonders bei der Laufzeit rät der Rechtsexperte, genau hinzuschauen.

Grundsätzlich gelten die üblichen Fristen für eine Verjährung. Das heißt, Gutscheine verlieren in der Regel nach drei Jahren ihre Gültigkeit. Diese Frist beginnt nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Wenn der Gutscheinbesitzer in dieser Zeit nichts im Laden abgeholt hat, muss der Verkäufer den Gutschein nicht mehr annehmen. «Dann ist das Geld weg», warnt Markus Saller von der Verbraucherzentrale Bayern in München.

Die dreijährige Frist hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil bekräftigt. Es entschied, dass Geschenkgutscheine nicht nach einem Jahr verfallen dürfen (Az: 29 U 3193/07). Eine Ausnahme gebe es allerdings, fügt Saller hinzu: Manche Gutscheine, etwa für ein bestimmtes Theaterstück oder eine Ausstellung, dürften auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden. «Diese Gutscheine sind dann nur so lange gültig, wie die Ausstellung stattfindet.»

Kinogutscheine sind dagegen nicht befristet. Denn in der Regel gelten sie nicht nur für einen bestimmten Film. Nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts muss ein Kinogutschein das Ausstellungsdatum enthalten und darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren verfallen (Az: 10 U 11/00).

Gutscheine haben allerdings noch eine weitere Tücke: Sie können nicht umgetauscht werden, warnt Cegielka. Eine Ausnahme: Händler und Kunde haben das vorher vereinbart. Eine solche Änderung des Vertrags sei aber nur sehr selten möglich. Denn schließlich sei für die Geschäfte Sinn und Zweck eines Gutscheins, dass sie durch den Verkauf in den Genuss der Vorkasse kommen.

So sei es auch eine Sache der Vereinbarung, ob etwa der Restbetrag eines Gutscheines ausbezahlt werde, wenn die Ware günstiger ist als der Gesamtbetrag des Gutscheins. In der Regel erhielten die Verbraucher aber problemlos einen neuen Gutschein über den Restbetrag, sagt Saller: «Die meisten Läden machen das.» Im Gesetz stehe dazu allerdings nichts.

Findet der Beschenkte partout nichts in dem Laden, kann er den Gutschein auch verschenken oder verkaufen. Schwierig wird es laut Saller allerdings mit Gutscheinen, die auf einen bestimmen Namen ausgestellt sind. So könnte zum Beispiel ein Veranstalter von Ballonfahrten ein Interesse daran haben, dass der Gutscheininhaber die Fahrt auch körperlich verkraftet. Das Geschenk an den 80 Jahre alten Opa weiterzureichen, könnte deshalb schwierig sein.

Die Wirtschaftskrise zwingt viele Geschäfte in die Insolvenz. Aber auch sonst gehen regelmäßig Geschäfte pleite. «So lange der Laden noch offen ist, sollte man den Gutschein daher so schnell wie möglich einlösen», rät Gerrit Cegielka von der Verbraucherzentrale Bremen. Sonst müsse der Beschenkte seine Forderungen geltend machen wie alle anderen Gläubiger auch. «Und da dürfte meistens nicht viel zu holen sein», warnt Markus Saller von der Verbraucherzentrale Bayern in München. Auch Restaurant-Gutscheine sollten so schnell wie möglich eingelöst werden: Allzu oft wechselten in dieser Branche von heute auf morgen die Pächter.