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Steuern, Altersvorsorge... Steuern, Altersvorsorge...: Diese Dinge sollten Sie bis Silvester erledigen

Von Gesa Schölgens 12.11.2013, 14:05
Kassensturz machen und Ausgaben vorziehen - Wer sich bis zum Jahresende um seine Finanzen kümmert, kann Steuern und Versicherungsbeiträge sparen.
Kassensturz machen und Ausgaben vorziehen - Wer sich bis zum Jahresende um seine Finanzen kümmert, kann Steuern und Versicherungsbeiträge sparen. dpa Lizenz

Halle (Saale)/DMN. - Vor dem Jahreswechsel lässt sich noch einiges an Geld sparen - ob bei der Altersvorsorge, Kfz-Versicherung, Steuer oder bei Kapitalanlagen. „Wer sich ausreichend informiert, rechtzeitig Anträge stellt und seine Einnahmen bzw. Ausgaben im Blick hat, kann vor Jahresende noch Steuern sparen“, sagt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VHL). Finanz-Experten erklären, welche Stichtage wichtig sind, und bis wann Verträge gekündigt werden müssen.

Stichtag: 30. November

1. Wechsel der Steuerklasse: Wer verheiratet oder verpartnert ist, darf noch bis zum 30. November 2013 die Lohnsteuerklasse wechseln. Dies kann sich für Ehepaare lohnen, die 2014 Leistungen erhalten, die vom Nettoeinkommen abhängen - also Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld. Der Partner, der sein monatliches Netto erhöhen will, nimmt die Klasse III, in der er weniger Steuern zahlt, also ein höheres Nettogehalt erhält. Die neue Kombination gilt dann rückwirkend für das ganze letzte Jahr.

Sinnvoll ist ein Wechsel ebenfalls für Paare, bei denen sich das Gehalt verändert hat: Verdient einer deutlich mehr als der andere, ist die Kombination III und V steuerlich am besten. Verdienen beide in etwa das Gleiche, sollten sie die Kombination IV und IV behalten - wer heiratet, erhält diese automatisch. Außerdem gibt es noch eine dritte Kombi: IV und IV mit Faktor. Diese ist jedes Jahr aufs Neue zu beantragen und berücksichtigt stärker die tatsächlichen Einkommensverhältnisse: Das Finanzamt errechnet dabei einen Faktor, der jeweils mit der Lohnsteuer multipliziert wird. So sollen Steuernachzahlungen vermieden werden.

2. Freibeträge beantragen: Für Fahrtkosten zur Arbeit, Kinderbetreuung oder Haushaltshilfen kann das Netto erhöht werden. Noch bis Jahresende müssen Arbeitnehmer ihre Freibeträge beantragen, wenn sie ab Januar 2014 berücksichtigt werden sollen. Sämtliche Änderungen bei den Lohnsteuermerkmalen werden beim Finanzamt beantragt. Wichtig: Prüfen Sie die Daten Ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM). Falsche Einträge können die Steuern erhöhen.

Um das monatliche Nettogehalt zu erhöhen, können Arbeitnehmer beim Finanzamt bis zum 30. November eines jeden Jahres eine Lohnsteuer-Ermäßigung beantragen. Mit dem Antrag wird ein sogenannter Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Durch den Freibetrag wird die zu viel bezahlte Lohnsteuer monatlich gesenkt. Freibeträge kann man für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen beantragen. Im Folgejahr muss in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Die Abkürzung ELStAM bedeutet Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Hintergrund: Am 1. Januar 2013 wird in Deutschland sukzessive die Lohnsteuerkarte aus Papier durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Bei den ELStAM handelt es sich um die Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Papier-Lohnsteuerkarte von Arbeitnehmern eingetragen waren.

Dazu zählen die Steuerklasse, der Faktor bei Steuerklasse IV, das Kirchensteuermerkmal (ggf. auch des Ehegatten), wenn vorhanden Behindertenfreibeträge, die Zahl der Kinderfreibeträge, sowie Lohnsteuerfreibetrag und Hinzurechnungsbetrag. Künftig werden alle Daten zwischen der Finanzverwaltung und Arbeitgebern digital übermittelt.

Für 2010 wurden das letzte Mal Lohnsteuerkarten aus Papier versandt. Was nicht alle Arbeitnehmer wissen: Für die Umstellung auf das elektronische Verfahren hätten sie bestimmte ELStAM-Daten bis 31.12.2012 selbst neu eintragen lassen müssen. Dazu zählen Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Hinzu kommen Freibeträge für volljährige Kinder. Alleinerziehende mit volljährigen Kindern müssen die Steuerklasse II neu eintragen lassen. Ehegatten, die bisher die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt hatten, müssen diesen ebenfalls erneut beantragen.

Nur die grundsätzlichen Angaben (z.B. Familienstand, Freibeträge für Behinderten- und Hinterbliebenenpauschalbeträge) wurden automatisch in das neue System übernommen. „Vielen Arbeitnehmern wird das erst Ende Januar mit der ersten Lohnabrechnung, in der der Arbeitgeber ELStAM angewendet hat, bewusst“, sagt Steuerexpertin Martina Bruse. Sie sollten darauf achten, ob ihr Monatsnettogehalt plötzlich niedriger ist.

Wer es versäumt hat, seine ELStAM-Daten rechtzeitig ändern zu lassen, sollte dies möglichst schnell beim Finanzamt am Wohnsitz nachholen. Die gute Nachricht: Fehlende Freibeträge etwa für den Monat Januar sind auf keinen Fall verloren: Arbeitnehmer bekommen ihr Geld mit der Jahressteuererklärung zurück. „Allerdings müssen sie so natürlich länger auf ihre Rückzahlung warten“, weiß Steuerexpertin Martina Bruse.

Zu hohe Abzüge könnte es nicht bloß im Januar, sondern auch in der Folgezeit geben, wenn Arbeitgeber erst im Laufe des Jahres auf ELStAM umstellen. Die Einsicht der persönlichen Daten ist auch im Internet über das Elster-Portal www.elsteronline.de möglich. Dort müssen sich Steuerzahler aber erst in einem mehrstufigen Verfahren registrieren.

Stichtag: 31. Dezember

3. Werbungskosten bündeln: Wer bestimmte Ausgaben noch in das laufende Jahr vorzieht, kann Steuern sparen. So lohnt es sich mitunter, Ausgaben noch in diesem Jahr zu bündeln, die als Werbungskosten absetzbar sind, sofern sie die Grenze von 1000 Euro überschreiten. Zu den Werbungskosten zählen alle beruflich bedingten Ausgaben von Arbeitsmitteln bis Kinderbetreuung. 1000 Euro an Werbungskosten werden über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowieso abgedeckt. Was in einem Kalenderjahr aber darüber hinausgeht, lässt sich steuerlich geltend machen.

4. Renovieren oder sanieren: Ob Handwerker, Fensterputzer oder Gartenbauer - die Kosten für Reparaturen, Reinigungen oder Renovierungen am und im Haus sind steuerlich absetzbar. Handwerkerleistungen lassen sich bis zu 1200 Euro pro Jahr absetzen, haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu 4000 Euro. Wer also sowieso den Jahresputz erledigen lassen oder den Flur streichen lassen will, der sollte jetzt noch einen Fachbetrieb beauftragen.

Spendenbescheinigungen bzw. Zuwendungsbestätigungen

Steuerbescheinigungen über Kapitalertragsteuer oder Zinsabschläge zum Beispiel aus Aktienfonds

Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten, Pflege- und Pflegeheimkosten, Scheidungs-, Unterhalts-, Zivilprozess- oder Beerdigungskosten

Nachweise der Behinderung wie ein Schwerbehindertenausweis oder ein Feststellungsbescheid

Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit

Bescheinigung über geleistete Altersvorsorgebeiträge wie die Riester-Rente

Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld

Fällt der Rechnungsbetrag höher aus, sind auch Abschlagzahlungen möglich, und die Rechnungssumme verteilt sich auf zwei Jahre. Der Bundesfinanzhof hat den Steuerbonus für Handwerksleistungen sogar für Neu- und Umbauten zugelassen, solange Steuerpflichtige im Objekt ihren Haushalt führen (Az.: VI R 61/10).

5. Außergewöhnliche Belastungen: Die Zahnspange der Tochter, Medikamente für die Familie, Zuzahlungen für einen Krankenhausaufenthalt: Solche Ausgaben muss jeder bis zu einer individuellen Grenze selbst tragen. Jeder Euro darüber hinaus bringe aber als „außergewöhnliche Belastung“ Steuervorteile, rät Stiftung Warentest. Um also möglichst weit über die eigene Belastungsgrenze zu kommen, sollte man so viele Ausgaben in einem Jahr ansammeln wie möglich: Wer 2013 schon viel Geld für eine Zahnbehandlung ausgeben musste, sollte die teure Brille jetzt auch noch kaufen.

6. Freibeträge fürs Ehrenamt: Ehrenamtliche können für das Jahr 2013 mehr von der Steuer absetzen. Ihre Pauschale wurde von 500 auf 720 Euro erhöht, teilte der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin mit. Das betrifft zum Beispiel Vereinsvorstände, Bürokräfte im Verein, aber auch Schiedsrichter im Amateurbereich.

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Policen: Sparen bei Kfz- und Krankenversicherung

Stichtag: 30. November

7. Kfz-Versicherung: Autofahrer, die 2014 zu einem günstigeren Kfz-Versicherer wechseln wollen, müssen sich beeilen: Versicherte müssen ihre Policen in aller Regel bis zum 30. November kündigen. Durch den Wechsel lassen sich jährlich teils mehrere hundert Euro sparen. Ein Viertel der zugelassenen Autos wird 2014 in neue Typklassen umgestuft, wodurch sich Tarife verteuern oder verbilligen können. Ende 2012 führte die Branche zudem neue geschlechtsneutrale Tarife ein. Dies müssen Autofahrer bedenken, die neue Policen abschließen. Experten rechneten bereits zur Umstellung mit oft teureren Tarifen für Frauen.

Ausnahmsweise verlängert sich in diesem Jahr die Frist bis zum Montag, den 2. Dezember, da der 30. November auf einen Samstag fällt. Für die Fristwahrung sei der Posteingang beim Versicherer entscheidend - nicht das Datum auf dem Poststempel, sagt Mandy Fock vom Bund der Versicherten (BdV). Verbraucher sollten rechtzeitig und am besten per Einschreiben mit Rückschein ihre Kündigung abschicken, rät sie.

Stichtag: 31. Dezember

8. Private Krankenversicherung: Wer Steuern zahlt und privat krankenversichert ist, sollte überlegen, ob er Versicherungsbeiträge für 2014 bereits in diesem Jahr zahlt. Eine solche Zahlung ist für bis zu zweieinhalb Jahre im Voraus steuerwirksam. Eine Vorauszahlung lohnt sich besonders, wenn die Einkünfte 2013 besonders hoch waren und deshalb der hohe Steuersatz gemindert werden soll.

Auch bei einer geplanten Elternzeit oder einem Sabbatical kann sich das Prinzip lohnen: Wenn im kommenden Jahr geringe steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden und sich steuerliche Abzüge für die Krankenversicherung kaum oder gar nicht auswirken.

9. Nichtversicherte: Wer sich spätestens am 31. Dezember krankenversichern lässt, bekomme die bisher üblichen Nachforderungen erlassen. Diese wurden bislang für die seit Einführung der Versicherungspflicht angefallenen Beiträge erhoben.

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Zulagen vom Staat: Tipps für Riester-Sparer und VL

10. Riester-Sparer:Wer einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, sollte noch vor Jahresende prüfen, ob alle staatlichen Zulagen beantragt wurden. Nach zwei Jahren verfällt nämlich der Anspruch. Spätestens bis Ende Dezember 2013 müssen also die Zulagen für 2011 beantragt werden. Ein sogenannter Dauerzulagenantrag macht die jährlichen Anträge überflüssig. Weitere staatliche Förderungen gibt es für alle, die Bausparen. Auch hier können entsprechende Zulagen nur bis zu zwei Jahre rückwirkend beantragt werden.

Wer noch keinen Riester-Vertrag unterschrieben hat, kann noch dieses Jahr einen abschließen und erhält die volle Jahresprämie. Allerdings unterstützt der Staat nur diejenigen, die einen Beitrag von mindestens vier Prozent des Vorjahreseinkommens einzahlen. Deshalb sollte jetzt jeder seine Beiträge prüfen - zahlt er zu wenig, kann er die fehlende Summe noch in diesem Jahr auffüllen und die vollen steuerfreien Zulagen erhalten. Sonst drohen Kürzungen der steuerfreien Zulage vom Staat.

11. Vermögenswirksame Leistungen: Mit den vermögenswirksamen Leistungen, kurz VL genannt, kann jeder Arbeitnehmer mit der Unterstützung seines Arbeitgebers Geld ansparen. „So können beispielsweise 40 Euro im Monat direkt auf eine Kapitalanlage überwiesen werden“, erklären die Experten von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VHL).

Nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Staat unterstütze diese Art der Vermögensbildung: Noch bis zum 31. Dezember kann die sogenannte Arbeitnehmer-Sparzulage unter bestimmten Voraussetzungen für das Jahr 2009 beantragt werden. Zwischen etwa 40 bis 80 Euro erhält ein Arbeitnehmer immerhin für seine VL jedes Jahr vom Staat.

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Abgeltungsteuer: Tipps für Ihre Geldanlage

Stichtag: 30. Dezember

12. Sparerpauschbetrag: Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Freibetrag, der Kapitaleinkünfte - zum Beispiel Einnahmen aus Zinsen und Dividenden - bis zur Höhe von 801 Euro pro Jahr steuerfrei stellt. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag auf 1602 Euro. Für das Ausschöpfen des Sparerpauschbetrags haben Sparer noch bis zum Jahresende Zeit.

13. Abgeltungsteuer: Anleger sollten bei ihrer Bank die Freistellungsaufträge für Zinsen und andere Kapitalerträge prüfen. Für Gewinne, die über den Freibetrag von 801 Euro hinausgehen, müssen Anleger pauschal 25 Prozent Abgeltungsteuer bezahlen. Aber auch hier können Verbraucher die Steuerlast unter Umständen senken: Verluste aus Wertpapiergeschäften bei einer Bank können mit Gewinnen bei einem anderen Institut verrechnet werden. Die Verteilung des Steuerfreibetrags kann bis Ende Dezember angepasst werden.

Stichtag: 15. Dezember

Für verlustreiche Kapitalanlagen benötigen Anleger aber eine entsprechende Bescheinigung ihres Kreditinstituts. Verbraucher sollten bei ihrer Bank deswegen bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung für 2013 anfordern. Nur dann können diese Verluste mit erfolgreichen Kapitalanlagen bei anderen Kreditinstituten verrechnet werden. Ohne Bescheinigung wird das Minus nur dann verrechnet, wenn eine weitere, allerdings erfolgreiche Kapitalanlage bei derselben Bank existiert. Wer keine weiteren (erfolgreichen) Depots bei dieser einen Bank hat, schiebt sein Minus aufs nächste Jahr.

Die Verrechnung der Altverluste erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung, erklärt der Bundesverband deutscher Banken in Berlin. Dazu müssen Anleger dem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung ihrer Bank vorlegen. Dies gilt zum letzten Mal im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013. Danach können Altverluste nur noch mit Gewinnen aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter wie Devisen, Edelmetalle oder Kunstgegenstände verrechnet werden. (mit Material von dpa)

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