Karlsruhe: Gebühr für Kirchentritt ist rechtens
Karlsruhe/dpa. - Eine Verwaltungsgebühr für den Austritt aus der Kirche verstößt nicht gegen die Religionsfreiheit. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss.
Eine Gebühr von 30 Euro, wie sie das Land Nordrhein-Westfalen seit zwei Jahren für den beim Amtsgericht zu erklärenden Kirchenaustritt erhebt, ist danach mit dem Grundgesetz vereinbar. Daher nahm das Karlsruher Gericht die Verfassungsbeschwerde eines Katholiken nicht zur Entscheidung an. Die Gebühr sei in dieser Höhe zumutbar, weil damit lediglich die Verwaltungskosten abgedeckt würden (Az: 1 BvR 3006/07).
Nach dem Beschluss dürften die meisten Gebühren in anderen Bundesländern ebenfalls unbedenklich sein. Mit Ausnahme von Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen ist der Kirchenaustritt in allen Ländern kostenpflichtig. Die Sätze liegen laut Verfassungsgericht zwischen 10 und 31 Euro. Eine Ausnahme ist das Land Baden-Württemberg, wo die Kommunen den Betrag festlegen. Der Höchstsatz liegt dort bei 60 Euro.
Der 1979 geborene Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, zur Religionsfreiheit gehöre das Recht, «frei von staatlichem Zwang» und und deshalb ohne Kosten aus einer Religionsgemeinschaft austreten zu dürfen. Zudem sei nicht einzusehen, warum der Eintritt in die Kirche gebührenfrei sei, der Austritt dagegen kostenpflichtig.
Nach der Entscheidung einer Kammer des Ersten Senats ist die Gebühr dagegen angemessen, weil der Staat beim Austritt die geordnete Verwaltung der Kirchensteuer sicherstellen muss. Dazu müssten die Austrittserklärung und ihr Zeitpunkt zuverlässig erfasst werden, wofür die Beamten nach Angaben des Landes mindestens 15 Minuten pro Austritt benötigen. Die Gebühr sei den Betroffenen auch zumutbar, zumal sich Jugendliche und sozial Schwache davon befreien lassen könnten. Die Verfassung wäre nur dann verletzt, wenn der Austritt besonders teuer und einem Kirchenmitglied deshalb die Aufgabe der Religionszugehörigkeit erschwert wäre, befand das Gericht.
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