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Garantie Garantie: Wenn der Toaster streikt

Von Annette Jürgensmeier 01.11.2005, 12:43

Erfurt/Halle/dpa. - In dieser Zeit regelt der Verkäufer und nicht etwa der Hersteller Reparatur, Umtausch oder Geldrückgabe. Eine festgelegte Garantiefrist durch den Hersteller gibt es hingegen nicht.

Und selbst wenn Garantie gewährt wird, hilft das in vielen Fällen nicht viel, meinen Verbraucherschützer. «Meist wird keine Garantie auf Verschleißteile gegeben, Porto und Arbeitslohn sind häufig auch ausgeschlossen», weiß Erika Eccarius, Verbraucherberaterin bei der Verbraucherzentrale Thüringen in Erfurt. Deshalb raten die Experten, schon vor dem Kauf im Kleingedruckten nachzulesen, wie lange und auf welche Teile der Hersteller Garantie gewährt.

In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf gibt es nach Erfahrungen der Verbraucherzentralen in der Regel kaum Probleme, wenn ein Elektrogerät kaputt ist. «Der Kunde kann wählen zwischen Reparatur oder einem Neugerät», sagt Gabriele Emmrich, Leiterin Referat Recht der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt in Halle. «Bei einer kaputten Gefriertruhe kann man es keinem Verbraucher zumuten, 14 Tage auf eine Reparatur zu warten. Denn dann ist alles aufgetaut.»

In diesem Fall sei es angemessen, schnell eine Lösung zu finden. Das kann beispielsweise der Austausch gegen einen anderen Gefrierschrank sein, den der Händler vorrätig hat. Bei einem preiswerten Toaster oder Fön sei es für beide Seiten meist angemessen, wenn der Käufer einfach ein neues Gerät mitnimmt: «Je billiger ein Gerät ist, desto schneller gibt es ein Ersatzgerät. Denn dann lohnt sich eine Reparatur meist nicht», sagt Emmrich. Der Kunde kann sich allerdings nicht generell weigern, auf ein repariertes Gerät zu warten.

Wenn das Elektrogerät auch nach dem zweiten Einschicken in die Werkstatt nicht tut, was es soll, oder ein Ersatzgerät nicht funktioniert, kann der Käufer laut Emmrich um die Rückgabe des Geldes bitten. Er muss sich dabei nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen.

Schwieriger wird es, wenn mehr als ein halbes Jahr seit dem Kauf vergangen ist. «Absolute Sicherheit hat der Verbraucher nur in den ersten sechs Monaten», erklärt Thomas Hagen von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein in Kiel. Danach muss der Käufer beweisen, dass das Gerät schon beim Kauf einen Mangel hatte. «Viele Verkäufer sagen dann, dass das Gerät durch einen Bedienungsfehler kaputt gegangen ist und sie nicht zuständig sind», hat Hagen festgestellt.

Für den Käufer ist der Nachweis, dass er den Defekt nicht verschuldet hat, nach Angaben der Verbraucherschützer nur sehr schwer zu erbringen. Zuweilen ist einfach Hartnäckigkeit gefragt.

Anspruch auf Gewährleistung hat ein Käufer immer dann, wenn das Gerät einen Mangel aufweist. «Mängel sind auch nicht zutreffende Werbeaussagen», unterstreicht die Verbraucherzentrale Bremen. Selbst eine falsche Montage oder fehlerhafte Montageanleitung gelten als Mangel. Auch bei einer falschen Lieferung oder zu geringer Liefermenge tritt der Anspruch auf Gewährleistung ein.

Ganz anders als die Gewährleistung in den ersten zwei Jahre nach Kauf ist eine Hersteller-Garantie nicht vorgeschrieben. «Die Garantie ist eine freiwillige Leistung und ihre Länge völlig frei festlegbar», unterstreicht Hagen.