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Urteil Urteil: Akustische Überwachung von Wohnräumen ist rechtens

25.05.2007, 08:52
Die 2005 in Kraft getretene Neuregelung zurakustischen Überwachung von Wohnräumen bei der Strafverfolgung istverfassungsgemäß. (Foto: dpa)
Die 2005 in Kraft getretene Neuregelung zurakustischen Überwachung von Wohnräumen bei der Strafverfolgung istverfassungsgemäß. (Foto: dpa) dpa

Karlsruhe/ddp. - Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies miteiner am Freitag veröffentlichten Entscheidung dieVerfassungsbeschwerde eines Betroffenen zurück. Die Richterbestätigten damit die in der Strafprozessordnung festgelegtenRegelungen zum «Lauschangriff».

Das Gericht nahm die Verfassungsbeschwerde des Mannes, der einerBürgerrechtsorganisation angehört, nicht zur Entscheidung an. DemBeschluss zufolge stehen die gesetzlichen Regelungen im Einklang mitden grundgesetzlichen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einesEingriffs in die räumliche Privatsphäre. Der Gesetzgeber habe die vomBundesverfassungsgericht vorgegeben verfassungsrechtlichen Maßstäbebeachtet.

Im März 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteilweite Teile des 1998 eingeführten «Großen Lauschangriffs» fürverfassungswidrig erklärt. Demnach ist die akustischeWohnraumüberwachung nur noch unter engen Voraussetzungen erlaubt. Sodürfen Privaträume nur dann belauscht werden, wenn es konkreteAnhaltspunkte dafür gibt, dass dort Gespräche über Straftatenstattfinden. Eingriffe in den Kernbereich der privatenLebensgestaltung sind nicht gestattet. Die damalige rot-grüneBundesregierungen überarbeitete daraufhin die Vorschriften undbegrenzte den «Großen Lauschangriff».

Das Bundesverfassungsgericht entschied nunmehr, dass die neuenRegeln den Anforderungen genügen. (AZ: 2 BvR 543/06)