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Hintergrund Hintergrund: Stichwort Rabattgesetz und Zugabeverordnung

29.06.2001, 10:08

Berlin/dpa. -    - Bei Barzahlung oder Zahlung durch Scheck oder Überweisung darfein Preisnachlass von höchstens drei Prozent gewährt werden.

   - Wird eine größere Warenmenge in einer Lieferung verkauft, darfder Kaufmann einen so genannten Mengennachlassgewähren.

   - Höhere Rabatte können Personen gewährt werden, die die Ware oderLeistung gewerblich verwerten. Außerdem dürfen sie für denEigenbedarf von Firmenangehörigen und deren Familien (Personalrabatt)oder Großverbrauchern gewährt werden.

- Verstöße     gegen das Gesetz können mit Geldbußen bis zu 10 000Mark geahndet werden.

   Die Zugabeverordnung, die noch ein Jahr älter ist als dasRabattgesetz, verbietet es, neben einer Hauptware eine «von ihrverschiedene Nebenware oder Dienstleistung» unentgeltlich zugewähren. Anschließend enthält sie einen Katalog von Ausnahmen. Das sind unter anderem:

- Reklamegegenstände    von geringem Wert, die eine dauerhafte undsichtbare Kennzeichnung der reklametreibenden Firma tragen, etwaKugelschreiber oder Luftballons.

- Kleinigkeiten   , die unter einer Mark wert sind.

- Handelsübliche Zubehörteile    oder Nebenleistungen, etwaScheibenwischen an der Tankstelle, nicht aber Wagenwäsche nach demTanken, ebenso wenig das Gravieren eines Füllfederhalters nach demKauf.