Hintergrund Hintergrund: Regelungen der Genfer Konventionen
Genf/dpa. - Der Status sowie die Rechte von Kombattanten,Zivilisten und Kriegsgefangenen werden in den Genfer Konventionen,deren Zusatzprotokollen sowie der Haager Landkriegsordnung geregelt.Diese bilden das so genannte internationale humanitäre Völkerrecht.Die Vereinigten Staaten haben die beiden Zusatzprotokolle zu denGenfer Konventionen von 1977 nicht ratifiziert.
Im IV. Haager Abkommen von 1907 heißt es unter «Begriff desKriegsführenden»: «Die Gesetze, die Rechte und Pflichten des Kriegesgelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen undFreiwilligen-Korps, wenn sie folgende Bedingungen in sich vereinigen:dass jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenenverantwortlich ist, dass sie ein bestimmtes, aus der Ferneerkennbares Abzeichen tragen...»
Der Status von Kombattanten wird im I. Zusatzprotokoll der GenferKonventionen für internationale bewaffnete Konflikte von 1977 imArtikel 43 geregelt. Darin heißt es: «Die Streitkräfte einer amKonflikt beteiligten Partei bestehen aus der Gesamtheit derorganisierten bewaffneten Verbände, Gruppen und Einheiten, die einerFührung unterstehen, welche dieser Partei für das Verhalten ihrerUntergebenen verantwortlich ist; dies gilt auch dann, wenn die Parteidurch eine Regierung oder ein Organ vertreten ist, die von einergegnerischen Partei nicht anerkannt werden...»
Im Artikel 44 heißt es, ein Kombattant im Sinne des Artikels 43,der in die Gewalt einer gegnerischen Partei gerät, istKriegsgefangener.
In Artikel 4. der III. Genfer Konvention, die auch die USAratifiziert haben, werden Kriegsgefangene klassifiziert alsMitglieder von Streitkräften sowie Milizen und Freiwilligen-Korps,die in diese Streitkräfte eingegliedert sind.