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Familie Familie: Muss ein Vater sein uneheliches Kind besuchen?

21.11.2007, 12:58

Karlsruhe/dpa. - Das Bundesverfassungsgericht prüft seitMittwoch, ob ein Vater zum Umgang mit seinem unehelichen Sohngezwungen werden kann. Die Mutter des inzwischen achtjährigen Jungensieht den leiblichen Vater in der Pflicht und fordert von ihmgelegentliche Besuche bei seinem Kind. Der Mann fürchtet hingegen,seine Ehe mit einer anderen Frau aufs Spiel zu setzen. Er war nachder Affäre mit der Mutter aus Brandenburg zu seiner Ehefrauzurückgekehrt. Nach der Geburt des Jungen hatte er aber zu seinerVaterschaft und seinen Unterhaltspflichten gestanden.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) sprach sich vorGericht generell für den Besuchszwang aus. Es sei mit dem Grundgesetzvereinbar, einen Vater notfalls zum Umgang mit seinem Kind zuzwingen. Es gebe aber Ausnahmefälle, in denen zum Wohl des Kindesentschieden werden müsste: «Und ob zwischen dem Wohl des Kindes unddem Zwang zur Vollstreckung in diesem Fall richtig abgewogen wurde,daran habe ich meine Zweifel», kritisierte sie eine Entscheidung desOberlandesgerichts (OLG) Brandenburg, die die Verfassungsrichter zuprüfen haben. Es könne nicht im Sinne des Kindes sein, einen starkabweisenden Vater zu treffen. Nach Ansicht von Zypries sollte einVerfahrenspfleger eingesetzt werden. Die bestehende Rechtslage gebebereits «hinreichend Spielraum» für eine Entscheidung.

Das OLG Brandenburg hatte Anfang 2004 entschieden, dass der Jungeeinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch besitzt, seinen Vater zusehen. Es hatte sich dabei auf ein 1998 geändertes Gesetz berufen,nach dem Kinder das Recht besitzen, leibliche Eltern und Großelternregelmäßig zu treffen. Das bedeute im Umkehrschluss eineUmgangspflicht der Erwachsenen, hatten die Richter vor drei Jahrenargumentiert und dem unwilligen Vater mit einem Zwangsgeld von bis zu25 000 Euro gedroht, falls er die Treffen mit seinem Sohn verweigere.In erster Instanz war der Antrag der Mutter dagegen vom Amtsgerichtzurückgewiesen worden.

In der mündlichen Verhandlung stellten auch die Anwältin desVaters und Jugendschützer das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt. Diefür Familienrecht verantwortliche Verfassungsrichterin ChristineHohmann-Dennhardt sagte: «Es stellt sich die Frage, ob das Recht desKindes im konkreten Fall auch im Interesse des Kindes ist.» Der Ex-Liebhaber vermutet nach eigener Aussage, die Mutter wolle durch denBesuchszwang lediglich die einstige Beziehung wiederbeleben. Das Kindlebt inzwischen in einem Heim. Warum es nicht mehr bei der Mutterist, wurde nicht bekannt.

Nach Überzeugung des Vereins «Väteraufbruch für Kinder» reicht invielen Fällen schon das Wissen um mögliche Zwangsmaßnahmen, dassVäter ihren Pflichten nachkommen. Es ist das erste Mal, dass dasBundesverfassungsgericht über Umgangspflichten leiblicher Elternentscheiden muss. Mit einem Urteil der Verfassungsrichter wird erstin mehreren Monaten gerechnet.