Arbeitslosengeld II Arbeitslosengeld II: «Angemessener Wohnraum» ist nicht einheitlich definiert

Berlin/Halle/MZ. - Die Sprecherin beteuerte: "DaLangzeit-Arbeitslose ohnehin nicht in Villen leben, ist auch nicht mit Massen-Umzügen zu rechnen."
In den Ausführungsbestimmungen zum Arbeitslosengeld II(ALG II) heißt es wörtlich: "Unterkunftskostenund Heizkosten werden, soweit sie angemessensind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungenübernommen." Angesichts der verbleibendenRechtsunsicherheit erwarten Experten, dasssich die Behörden an die herkömmlichen Regelnin der Sozialhilfe-Gesetzgebung halten. Dasletzte Wort über die Angemessenheit einerWohnung werden aber die Kommunen haben.
Dass sie die Angemessenheit momentan nichtgenau definieren können, hängt damit zusammen,dass derzeit noch der Überblick über die Wohnverhältnisseder Arbeitslosenhilfe-Empfänger fehlt. Bislangsind sie nicht erfasst worden. Sie werdenerst mit dem Eingang der ersten Antragsformularezum Arbeitslosengeld II zu analysieren sein.Dann können genauere Richtwerte abgeleitetwerden.
"Die werden auf alle Fälle höher ausfallenals die bislang geltenden Richtwerte für Sozialhilfe-Empfänger",ist sich Hans-Günther Schneller, Sozialamtsleiterin Halle, sicher. Bei der Sozialhilfe habefür einen Alleinstehenden zum Beispiel einWohnraum von 45 Quadratmetern als angemessengegolten, bei einer dreiköpfigen Familie seinendas etwa 70Quadratmeter gewesen. Dabei sollbeim ALG II nicht allein die Größe der Wohnungausschlaggebend sein. Wichtiger ist: Wie teuerist sie? Wie hoch sind Kaltmiete und Nebenkosten?
In Halle orientieren sich die Verantwortlichenbislang an einer Kaltmiete von rund vier Euround 2,60 Euro Nebenkosten und Heizung (ohneWarmwasser) pro Quadratmeter. Aber diese Größenwerde jede Gemeinde entsprechend örtlicherGegebenheiten festlegen.
