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Handel Handel: C&A verliert Streit um Euro-Rabatte

27.03.2002, 10:50

Düsseldorf/dpa. - Auch nach dem Fall des Rabattgesetzes sei die Aktion in denbundesweit 184 C&A-Filialen wettbewerbswidrig gewesen, sagte derVorsitzende Richter Horst Butz. Es habe sich um einen verbotenenSonderverkauf und somit um unlauteren Wettbewerb gehandelt. DieAbschaffung des Rabattgesetzes bedeute keineswegs eine völligeFreigabe von Preisnachlässen.

«Ob diese Regelungen sinnvoll sind, muss im politischen Raumentschieden werden», sagte Butz. C&A habe zudem mindestens eineeinstweilige Verfügung des Gerichts bewusst ignoriert. DieOrdnungsgelder seien mit insgesamt einer Million Euro so hochausgefallen, damit sich Verstöße gegen gerichtliche Verbote nichtlohnen. Die Bekleidungskette habe immerhin mit der Aktion einUmsatzplus von 172 Prozent erzielt: «Es hat ein Run stattgefunden»,sagte der Richter.

Ein Sprecher des Unternehmens nannte das vom Gericht festgestellteUmsatzplus eine «Fantasiezahl». Man habe den Kunden den Rabattversprochen und die Aktion deswegen nicht einfach absagen können.«Der Januar war ein schwerer Monat für uns», hieß es. Die Umsätzeseien erst gestiegen, als eine öffentliche Diskussion über dieRabattaktion entbrannt sei. Das Landgericht hatte die Rabattaktionauf Antrag von Wettbewerbsschützern schon per einstweiliger Verfügunguntersagt. Dagegen hatte C&A Widerspruch eingelegt. Der Streit lösteeine bundesweite Diskussion über das bestehende Wettbewerbsrecht aus.

C&A hatte die Aktion mit «der historisch einmaligen Situation derWährungsumstellung» gerechtfertigt. Mit dem Rabatt habe maneinerseits der befürchteten Kauf-Zurückhaltung entgegen tretenwollen, andererseits habe verhindert werden sollen, dass die C&A-Filialen zu «Wechselstuben der Nation» umfunktioniert würden. EinPreisnachlass von 20 Prozent sei in der Textilbranche zudemkeineswegs unüblich.

Dagegen sahen die Wettbewerbsschützer als Antragsteller imVerhalten von C&A einen klaren Verstoß gegen das Wettbewerbsrechtdurch «sittenwidriges, übertriebenes Anlocken von Kunden». Zudem seider auf vier Tage beschränkte Preisnachlass rechtlich kein Rabatt,sondern eine unzulässige Sonderveranstaltung.

«Die Hütte war voll, die Leute haben gekauft und die Mitbewerberhaben alt ausgesehen», hatte ein Anwalt der Antragsteller in derVerhandlung gesagt. Bei ihnen handelte es sich um den Verein zurWahrung des lauteren Wettbewerbs und um die Centrale zur Bekämpfungdes unlauteren Wettbewerbs (Az.: 34 O 13/02; 34 O 14/02; 34 O 30/02).