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Selbständigkeit Selbständigkeit: Förderungen für Existenzgründer

02.09.2012, 15:37

Halle (Saale)/MZ. - Lukas M., Wittenberg:

Ich möchte mich selbstständig machen und verschiedene Dienstleistungen anbieten. Dazu brauche ich ein Büro, ein Auto und einige Maschinen. Gibt es Fördermittel, denn ich benötige rund 65 000 Euro?

Für Sie käme der ERP-Gründerkredit Startgeld in Frage. Hier werden Finanzierungsmittel bis zu einer Höhe von 100 000 Euro Fremdfinanzierung ausgegeben. Die Laufzeit des Darlehens ist bis zu zehn Jahre möglich. Dazu können bis zu zwei tilgungsfreie Anlaufjahre gewählt werden. Das heißt, in der tilgungsfreien Zeit werden nur die Zinsen bezahlt. Beachten Sie: Die Kreditmittel müssen vor Finanzierungsbeginn bei Ihrer Hausbank beantragt werden. Im Startgeld sind auch Betriebsmittelfinanzierungen bis zu 30 000 Euro möglich.

Sven K., Mansfelder Land:

Mir ist nicht ganz klar, welche Vorteile der ERP-Gründerkredit Startgeld mit sich bringt?

Im Grunde gibt es drei Vorteile gegenüber anderen Förderdarlehen. Erstens: Wenn Sie nicht über Eigenkapital verfügen, können Sie die Gründungsaufwendungen vollständig daraus finanzieren, die Obergrenze liegt bei 100 000 Euro. Zweitens: Ihre Hausbank ist zu 80 Prozent von der Haftung freigestellt, da diese von der KfW-Bankengruppe übernommen wird. Damit sollte Ihre Hausbank eher bereit sein, die Finanzierung des Vorhabens mitzutragen, im günstigsten Fall sogar in geringerem Umfang Kreditsicherheiten von Ihnen zu verlangen. Drittens: In den beiden Laufzeitvarianten sind tilgungsfreie Zeiten integriert, in denen Sie zunächst einmal nur zur Zahlung Ihrer Zinsverbindlichkeiten aber noch nicht zur Tilgung des Darlehens verpflichtet sind.

Undine F., Merseburg:

Ich möchte einen ERP-Gründerkredit Startgeld beantragen. Mit welchen Zinsen müsste ich rechnen?

Die Zinsen liegen derzeit bei einer Kreditlaufzeit bis zu fünf Jahren bei 2,84 Prozent effektiv, bei einer Laufzeit bis zehn Jahren bei 3,14 Prozent effektiv.

Gunter R., Saalekreis:

Als gelernter Installateur und Heizungsbauer möchte ich mich selbstständig machen. Was muss ich beachten?

Der Installateur und Heizungsbauer ist ein zulassungspflichtiges Handwerk, also meisterpflichtig. Verfügen Sie selbst über keinen Meisterabschluss, können Sie einen Meister einstellen. Ist beides nicht möglich, sollten Sie in der Handwerksrolle prüfen lassen, ob bei Ihnen Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Meisterpflicht zum Führen Ihrer Firma greifen könnten. Eine solche Ausnahmeregelung wäre beispielsweise, dass Sie den Beruf gelernt und sechs Jahre in diesem Beruf gearbeitet haben, vier Jahre davon in leitender Stellung. Das könnte auf Antrag zu einer befristeten Führung des Meisterbetriebes mit Sach- und Fachkundeprüfung führen. Sie können aber auch eine berufsbegleitende Vollzeit-Meisterausbildung absolvieren. Über Fördermöglichkeiten berät die Handwerkskammer. Ansonsten brauchen Sie einen Businessplan mit Umsatz- und Ertragsvorschau, einen Kapital- und Finanzierungsplan.

Thomas H., Burgenlandkreis:

Ich möchte die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Da ich als Existenzgründer zwei Tätigkeiten ausübe, kann ich die Regelung auch zweimal beanspruchen - als freiberuflich und als gewerblich Tätiger?

Nein. Für die Kleinunternehmerregelung zählt der Umsatz in der Summe, also aus beiden Tätigkeiten. Der Umsatz 17 500 Euro jährlich darf in der Summe nicht überschritten werden. Denn nur bis zu dieser Höhe greift die Kleinunternehmerregelung.

Andreas T., Halle:

Ich möchte als beratender Betriebswirt tätig sein. Was ist umsatzsteuerlich günstiger - als Freiberufler zu arbeiten oder ein Gewerbe anzumelden?

Zunächst sollten Sie prüfen, ob Sie die Regelung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen können. Das ist möglich, wenn Ihr jährlicher Umsatz unter 17 500 Euro liegt. Der Vorteil: Sie brauchen keine Umsatzsteuer zu bezahlen, dürfen aber Ihren Kunden auch keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Das ist günstig für Kunden im Privatbereich. Im Gegensatz dazu erhalten Betriebe lieber Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Der Vorteil des Freiberuflers gegenüber einem Gewerbetreibenden besteht darin, dass er einer Ist-Besteuerung unterliegt. Bei der Ist-Besteuerung muss erst dann Umsatzsteuer bezahlt werden, wenn der Rechnungsbetrag bei dem Freiberufler eingegangen ist. Der Freiberufler unterliegt auch nicht der Gewerbesteuer, was aber nach derzeitigem System unbedeutend ist.

Mario L., Wittenberg:

Ich möchte mich in eine Firma mit 200 000 Euro einkaufen. Gibt es Fördermittel?

Für Sie wäre der ERP-Gründerkredit Universell interessant mit einem maximalen Kreditbetrag von zehn Millionen Euro (Mindestbetrag nicht festgelegt), einer maximalen Laufzeit bis 20 Jahre und mit bis zu drei tilgungsfreien Jahren. Der derzeitige Zinssatz beträgt für fünf Jahre ab 1,11 bis 5,59 Prozent, für zehn Jahre ab 1,40 bis 5,96 Prozent, für 20 Jahre ab 1,92 bis 6,43 Prozent. Welchen Zins Sie dann tatsächlich zahlen, liegt an der Bewertung Ihrer Bonität und vorhandener Sicherheiten. Die Ermittlung der entsprechenden Risikoklasse erfolgt durch Ihre Hausbank. Es handelt sich um ein risikogerechtes Zinssystem abhängig von Sicherheiten und Bonität, die von der Bank ermittelt werden. Die Bank muss also "mitspielen". Eine Haftungsfreistellung wie bei dem ERP-Gründerkredit Startgeld gibt es nicht.

Kerstin K., Harzkreis:

Ich beziehe Arbeitslosengeld und möchte mich selbstständig machen. Welche Förderung bekäme ich?

Möglich wäre ein Gründungszuschuss, der bei der Agentur für Arbeit beantragt wird und im Ermessen der Agentur liegt. Zunächst wird der Vorrang der Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu prüfen sein. Voraussetzung für die mögliche Gewährung eines Gründungszuschusses ist dann, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit durch die Existenzgründung beenden. Sie müssen bei Beginn Ihrer Selbstständigkeit neben weiteren Voraussetzungen einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen aufweisen. Existenzgründer erhalten für sechs Monate einen monatlichen Zuschuss in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Zur sozialen Absicherung wird für die genannte Zeit ein Pauschalbetrag von monatlich 300 Euro gewährt. Der Gründungszuschuss kann dann für weitere neun Monate in Höhe von 300 Euro monatlich geleistet werden, wenn Sie Ihre weitere erfolgreiche Geschäftstätigkeit anhand Ihrer Unterlagen darlegen können.

Karola K., Halle:

Mein Sohn (23) macht eine Ausbildung zum Meister als Auto-Mechatroniker. Aus gesundheitlichen Gründen hat er die Lehre gerade unterbrochen und will sich mit Autohandel selbstständig machen. Warum wurde der Antrag auf Existenzgründungszuschuss von der Agentur für Arbeit abgelehnt?

Die Förderung wird seit der Gesetzesreform zu Jahresbeginn im Rahmen einer Ermessensentscheidung geprüft. Das bedeutet, dass unabhängig vom Vorliegen notwendiger objektiver Voraussetzungen, wie etwa Bezug Arbeitslosengeld I und ein Restanspruch auf ALG I von mindestens 150 Tagen bei möglichem Beginn der selbstständigen Tätigkeit, zunächst vorrangig die Vermittlung in den Arbeitsmarkt zu prüfen ist. Die Frage lautet: Besteht bis zum Beginn der beabsichtigten Selbstständigkeit für Ihren Sohn die Möglichkeit zur Aufnahme einer nicht nur vorübergehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung? Dies ist durch intensive Vermittlungsbemühungen seinerseits und seitens der Agentur für Arbeit im Rahmen einer Zielvereinbarung zu prüfen. Ist eine Vermittlung zu erwarten, entfällt die Förderung. Ihr Sohn sollte unbedingt mit seinem Betreuer in der Agentur für Arbeit reden. Möglicherweise verwehren ihm entsprechende Hemmnisse, das können unter anderem auch gesundheitliche Einschränkungen sein, eine zeitnahe Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt. Dann kann gegebenenfalls die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erneut thematisiert werden.

Olaf P., Halle:

Ich möchte mich als Immobilienmakler selbstständig machen. Was muss ich dabei beachten?

Als Immobilienmakler benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34c GewO, da es sich hierbei um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, die Sie bei der Stadt oder Kommune beantragen, in der der Betriebssitz ist. Für die Erlaubniserteilung benötigen Sie ein polizeiliches Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt sowie einen Auszug aus dem Insolvenzregister bzw. Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts. Diese Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein und bescheinigen die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit. Die Kosten betragen je nach Umfang der Maklertätigkeit (Immobilien, Grundstücke etc.) je nach Kommune und Stadt zwischen 200 und 1 000 Euro.

Fragen und Antworten notierten Dorothea Reinert und Kornelia Noack.