Reisereklamation Reisereklamation: Mängel sind vor Ort sofort anzuzeigen
Halle/MZ. - Unabdingbare Voraussetzung für jegliche Preisminderung sei, dass der bestehende Mangel - beispielsweise Baulärm oder eine Hotel-Überbuchung - schnellst möglich beim Reiseveranstalter beziehungsweise der Reiseleitung vor Ort angezeigt wird. Im gleichen Atemzug sollte auf sofortiger Abhilfe bestanden werden. Ist keine örtliche Vertretung vorhanden, kann der Reiseveranstalter zum Beispiel auch per Fax zur Abhilfe aufgefordert werden.
Wenn der Mangel nicht beseitigt wird, be- steht Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Günstig ist es, wenn Urlauber in der Lage sind, bei Anforderung Mängel zu dokumentieren. Daher wichtig - Beweise, Beweise, Beweise. "Auch bei Reisereklamationen sind sie alles", sagt die Rechtsexpertin. So manche Reiseveranstalter versuchten, sich vor Erstattungen bei Mängelanzeigen zu drücken. "Fotos und Zeugen, die im Streitfall die Mängel bestätigen können, sind daher ausgesprochen nützlich", meint Gabriele Emmrich. Auch sollte man im Besitz des Durchschlags vom angefertigten Mängelprotokoll vor Ort sein - mit Datum und Unterschrift der Reisevertretung.
Nach Urlaubsende muss man sich mit der Reklamation sputen. "Alle Minderungs- beziehungsweise Schadenersatzansprüche", so die Juristin, "müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich vereinbartem Reiseende schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden - am besten per Einschreiben und Rückschein." Wer diese Frist versäume, verliere all seine Ansprüche. Wobei sechs Monate nach Reiseende Ansprüche generell verjähren - zu dieser Frist hinzuzuzählen ist die Zeit, während dessen der Reiseveranstalter die Forderung prüft. Man sollte also darauf drängen, dass der Veranstalter in dieser Zeit auf die Mängelanzeige reagiert, ansonsten bleibt nur die Klage. Gabriele Emmrich verweist darauf, dass in den vergangenen Wochen Verbraucher wiederholt angefragt haben, inwieweit Flugverspätungen als Mangel geltend gemacht werden können. Hier sei die Rechtslage so: Bis zu vier Stunden gelten Flugverspätungen als bloße Unannehmlichkeit und müssen hingenommen werden.
Einige Gerichte geben bei Fernreisen etwas mehr zu. Für jede weitere Stunde ist es möglich, den anteiligen Tagesreisepreis etwa um fünf Prozent zu mindern. Aber auch hier sei wichtig: Ansprüche müssen schriftlich und fristgemäß geltend gemacht werden. Ist die Verspätung so gravierend, dass sich zum Beispiel eine Kurzreise fast erübrigt, können weitere Minderungs- oder Schadenersatzansprüche wegen entgangener Urlaubszeit geltend gemacht werden. Hilfe gibt es am VZ-Telefon unter 0190/ 775770 (2,42DM/Min) montags, dienstags, donnerstags von 10 bis 16 Uhr, freitags von 10 bis 12 Uhr sowie in VZ-Beratungsstellen.
Flugverspätungen: sind Flugverspätungen hinzunehmen. Ab über vier Stunden können sie mit einer Minderung von etwa fünf Prozent des Tagesreisepreises geltend gemacht werden. Beispiel: Die Verspätung beträgt sechs Stunden. Davon werden vier Stunden, die hingenommen werden müssen, abgezogen - bleiben zwei Stunden. Dauert die Reise 14 Tage bei einem Preis von 2 800 Mark, kostet der Urlaub pro Reisetag 200 Mark. Fünf Prozent von 200 sind zehn Mark. Multipliziert mit zwei Stunden Verspätung, die von den insgesamt sechs Stunden angerechnet werden können, ergibt einen Anspruch von 20 Mark.