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Gericht zu Fitnessstudios: Schließung rechtsfehlerhaft

14.05.2020, 18:17

Hamburg - Das Verwaltungsgericht Hamburg sieht in der coronabedingten weiteren Schließung von Fitness- und Sportstudios eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gewerben. Sie sei daher rechtsfehlerhaft, teilte ein Gerichtssprecher am Donnerstagabend mit. Allerdings bedeutet die Entscheidung nicht, dass die Studios öffnen können. Den auf die Änderung der Coronavirus-Eindämmungsverordnung gerichteten Antrag habe das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt die ausnahmslose Schließung von Fitness- und Sportstudios bei gleichzeitiger Öffnungsmöglichkeit von Übernachtungsangeboten, Gaststätten, Friseursalons, Kosmetik- und Nagelstudios oder Massagesalons voraussichtlich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, hieß es. Die Begründung Hamburgs zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung, in Fitnessstudios bestehe eine besondere Ansteckungsgefahr wegen des heftigen Atmens unter körperlicher Belastung und des damit verbundenen verstärkten Ausstoßes von Aerosolen, reicht nach der Entscheidung der zuständigen Kammer nicht aus, um eine ausnahmslose Schließung von Fitness- und Sportstudios in dieser Situation zu rechtfertigen, wie der Sprecher weiter erklärte. Die Stadt Hamburg habe nicht dargelegt, dass der Betrieb von Fitness- und Sportstudios auch bei der Anordnung strenger Auflagen ein höheres Infektionsrisiko beinhalte als der Betrieb von Friseurläden, Dienstleistungsbetrieben der Körperpflege oder Gaststätten.

Die Antragstellerin könne aber nicht verlangen, dass die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in ihrem Sinne dahingehend geändert wird, dass der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt sein kann. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, „dass es dem Verordnungsgeber überlassen bleibt, ob er den angenommenen Gleichheitsverstoß durch eine Ausdehnung der Ausnahmeregelungen auf Fitness- und Sportstudios, durch nach sachgerechten Kriterien differenzierende Vorschriften oder durch eine grundlegend anders konzipierte Verbotsregelung ausräumt”.

Gegen die Entscheidung hat Hamburg Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erhoben. Das Oberverwaltungsgericht habe zudem im Wege einer Zwischenverfügung klargestellt, dass die Antragstellerin ihr Fitnessstudio vorerst nicht wieder öffnen darf. Neben Fitnessstudios dürfen in Hamburg auch Bars, Kinos und Theater vorerst nicht öffnen. (dpa/lno)