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Familienrecht Familienrecht: Wer hat Anspruch auf Unterhalt?

27.01.2013, 13:53

Halle (Saale)/MZ. - Nico S., Merseburg:

Ich zahle Kindesunterhalt in Höhe von 273 Euro und gehe nächstes Jahr für zwei Monate in Elternzeit. Kann ich für diese zwei Monate aufgrund meines dann geringeren Einkommens weniger Unterhalt zahlen?

Nein. Grundsätzlich gilt im Unterhaltsrecht, dass kurze Zeiten mit geringerem Verdienst in Bezug auf den Unterhalt zu überbrücken sind, das heißt, der Unterhalt muss während dieser Zeit in gleicher Höhe weitergezahlt werden.

Michael K., Wittenberg:

Ich verdiene netto monatlich 1 040 Euro und zahle 100 Euro Unterhalt für ein minderjähriges Kind. Meine Ex hat gegen mich Lohnpfändung durchgesetzt. Was tun, ich befinde mich in Privatinsolvenz?

Wenn die Mutter des Kindes Lohnpfändung durchgesetzt hat, ist ein Unterhaltstitel vorhanden. In ihm ist die Höhe des von Ihnen zu leistenden Unterhalts festgeschrieben. Der notwendige Selbstbehalt eines erwerbstägigen Unterhaltsschuldners beträgt seit Januar 2013 nach den Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf 1 000 Euro (vorher 950 Euro). Damit können Sie nur 40 Euro Unterhalt zahlen (vorher 90 Euro). Die Abänderung müssten Sie gegebenenfalls gerichtlich geltend machen. Was die Lohnpfändung anbelangt, sollten Sie dem Gericht mitteilen, dass Sie sich in der Privatinsolvenz befinden.

Elke H., Burgenlandkreis:

Da mein Ex für sein Kind keinen Unterhalt zahlt, wurde er im Februar über eine Rechtsanwältin dazu aufgefordert. Wie geht das praktisch und hätte ich ein Recht auf rückwirkende Zahlung?

Das Prozedere ist so, dass die Anwältin Ihren Ex-Mann außergerichtlich auffordert, seinen Verdienst anzugeben, um die Höhe des Unterhalts berechnen zu können. Reagiert er nicht darauf, kann gerichtlich vorgegangen werden. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie Ihren Ex-Mann um Auskunft und Zahlung zwecks Unterhalt auffordern, befindet er sich im Verzug und muss rückwirkend Unterhalt zahlen. Da Sie in der Sache bisher nichts von Ihrer Anwältin gehört haben, sollten Sie bei ihr nachhaken.

Beate F., Bitterfeld-Wolfen:

Das Kind meines Mannes beendet seine Ausbildung als Physiotherapeutin. Ist mein Mann damit seiner Unterhaltspflicht für die Erstausbildung seiner Tochter nachgekommen und braucht nicht mehr zu zahlen?

Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern eine angemessene Berufsausbildung zu finanzieren. Nach Abschluss gilt eine Übergangsfrist für die Stellensuche zwischen drei bis sechs Monaten, während der weiterhin Unterhalt zu zahlen ist, wenn das Kind nicht sofort eine Stelle findet.

Bernd S., Mansfeld-Südharz:

Ich bin 70 Jahre, seit 14 Jahren geschieden und muss seither meiner Ex-Frau monatlich 113 Euro Unterhalt zahlen. Wie lange geht das noch so?

Der von Ihnen zu zahlende Unterhalt an Ihre Ex-Frau ergibt sich aus einem Unterhaltstitel. Das geht so lange so weiter, bis Sie sich dagegen wehren, sprich dagegen vorgehen. Nach dem neuen Unterhaltsrecht sind die Befristung oder die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts heute eher möglich. In diesem Sinn empfiehlt sich mit Hilfe eines Rechtsanwalts, ein Abänderungsverfahren herbeizuführen.

Gisela R., Burgenlandkreis:

Nach 60 Jahren Ehe will ich jetzt ausziehen, da mein Mann eine Freundin hat und die Beziehung für mich nicht mehr zumutbar ist. Müsste er mir Unterhalt zahlen? Meine Rente beträgt rund 700 Euro, die meines Mannes 1 800 Euro.

Mit der Trennung von Ihrem Mann können Sie Unterhalt geltend machen und ihn zur Zahlung auffordern. Ab Trennung dürfte sich eine monatliche Unterhaltszahlung von 550 Euro ergeben.

Sven H., Wittenberg:

Ich habe mich in einer Jugendamtsurkunde gegenüber meiner minderjährigen Tochter zum Unterhalt verpflichtet. Sie ist jetzt 18 Jahre alt geworden. Ändert sich da nicht der Unterhalt?

Die Jugendamtsurkunde läuft weiter fort, wenn in ihr keine Begrenzung auf das 18. Lebensjahr festgeschrieben steht. Nach Ihrer Schilderung ist das nicht der Fall. Wollen Sie den Kindesunterhalt nicht mehr nach der Jugendamtsurkunde zahlen, müssen Sie aktiv werden und die Urkunde abändern lassen. Voraussetzung ist erstens, dass Sie Ihre Tochter schriftlich auffordern, auf die Vollstreckung aus der Jugendamtsurkunde zu verzichten und die Vollstreckungs-Verzichtserklärung Ihnen gegenüber schriftlich darzulegen. Zweitens sollten Sie die Mutter des Kindes zur Auskunft über deren Verdienst auffordern. Auf dieser Grundlage kann der Kindesunterhalt neu berechnet werden.

Matthias K., Harzkreis:

Mein Bruder ist unterhaltspflichtig gegenüber seinem Sohn (27). Der hat 2011 sein Studium beendet, war dann einige Zeit im Ausland, will jetzt ein zweites Studium beginnen und fordert dafür weiter Unterhalt. Endet die Unterhaltsverpflichtung nicht nach Ende der ersten Ausbildung?

Grundsätzlich müssen Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanzieren. Ist sie abgeschlossen, ist auch die Unterhaltspflicht beendet. Ausnahme: Baut eine zweite Ausbildung auf der ersten auf, beispielsweise eine Banklehre und darauf aufbauend ein Jurastudium oder Studium der Betriebswirtschaft, gilt das als einheitliche Ausbildung und es besteht weiterhin eine Unterhaltspflicht. Ob diese im vorliegenden Fall gegeben ist, hängt vom Inhalt des zweiten Studiums ab.

Jürgen M., Dessau-Roßlau:

Der Sohn einer Bekannten bezahlt für seine dreijährige Tochter keinen Unterhalt. Könnte eine rückwirkende Zahlung greifen?

Eine rückwirkende Unterhaltszahlung ist ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Unterhaltszahlung oder Auskunftserteilung möglich.

Yvonne M., Saalekreis:

Von dem Vater meines kleinen Sohnes lebe ich schon lange getrennt. Er zahlt keinen Unterhalt und lässt auch niemanden an sich ran. Er ist arbeitslos. Was kann ich da tun?

Sie sollten mit anwaltlicher Hilfe eine Auskunftsklage anstreben. Damit wird der Kindsvater verpflichtet, Auskunft über sein Einkommen in den vorangegangenen zwölf Monaten zu geben, was als Grundlage für die Berechnung des Unterhalts dient. Da Ihr Kind noch minderjährig ist, besteht für den Vater sogar eine erhöhte Erwerbsobliegenheit, das bedeutet, dass er sich, um seiner Zahlungspflicht nachkommen zu können, zum Beispiel deutschlandweit für einen Job bewerben und auch Nebentätigkeiten annehmen muss.

Paul K., Halle:

Ich zahle für meinen 19-jährigen Sohn Unterhalt. Er macht jetzt eine Lehre und erhält eine Ausbildungsvergütung. Bleibt der Unterhalt trotzdem gleich hoch?

Grundsätzlich werden Ausbildungsvergütungen auf Unterhaltszahlungen angerechnet. Daher ist es ratsam, mit Hilfe eines Rechtsanwalts ein Abänderungsverfahren herbeizuführen.

Marion R., Halle:

Ich habe geheiratet. Mein Mann will meinen nichtehelichen kleinen Sohn adoptieren. Wie verhält es sich dann mit dem Kindesunterhalt? Der leibliche Vater hat die Vaterschaft anerkannt.

Die Adoption ist nur mit Einwilligung des leiblichen Vaters möglich. Stimmt dieser zu, braucht kein Unterhalt mehr gezahlt zu werden.

Gertrud H., Aschersleben:

Mein Sohn hat ein Kind aus einer früheren Beziehung und zahlt Unterhalt von 110 Prozent. Die Kindsmutter lebt jetzt in Hartz IV und prompt kam ein Brief vom Jobcenter, dass mein Sohn 120 Prozent zahlen soll. Ist das rechtens? Er hat ein zweites Kind mit seiner neuen Freundin.

Grundsätzlich ist das Jobcenter berechtigt, eine Auskunft über das Einkommen zu verlangen. Bei der Unterhaltsberechnung kommt es immer auf das Einkommen des Kindsvaters an, zudem hat er Anspruch auf einen Selbstbehalt. Da ein zweites Kind da ist, wäre sogar zu vermuten, dass seine Unterhaltspflicht sinkt. Denn auch das zweite Kind hat einen Anspruch. Ihr Sohn sollte sich anwaltliche Hilfe suchen und die Forderung des Jobcenters durchrechnen lassen.

Paul B., Merseburg:

Ändert sich der Kindesunterhalt ab Volljährigkeit? Wie verhält es sich, wenn ein Unterhaltstitel besteht

?

Wird ein Kind 18 Jahre alt, sind ab Volljährigkeit beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Das heißt, sie müssen dem Kind entsprechend ihrem Einkommen Geld zahlen. Besteht ein Unterhaltstitel sollte er dahingehend geändert und der Unterhalt neu berechnet werden.

Olaf H., Halle:

Ich bin geschieden. Meine Ex-Frau ist mit unserem vierjährigen Sohn weggezogen. Ich zahle für ihn Unterhalt. Unsere 13 und 14 Jahre alten Söhne leben bei mir. Ich bekomme kein Kindergeld und Unterhalt zahlt meine Ex auch nicht. Ist das denn so in Ordnung?

Grundsätzlich steht Ihnen für die beiden Kinder eine Unterhaltszahlung von Ihrer Ex-Frau zu. Nach Ihren Schilderungen kann sie ihrer Pflicht jedoch wegen finanzieller Engpässe nicht nachkommen. In diesem Fall sollten Sie zumindest die Änderung der Kindergeldzahlung beantragen, denn für die beiden älteren Kinder steht Ihnen allein das Kindergeld zu.

Horst G., Halle:

Wie viel Unterhalt müssen Hartz-IV-Empfänger zahlen?

Es ist davon auszugehen, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht so viel Geld zur Verfügung haben, dass sie Unterhaltsverpflichtungen nachkommen können. Die Kindsmutter hat jedoch das Recht, einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen. Das Geld kann das Jugendamt später jederzeit vom Kindsvater zurückfordern.

Fragen und Antworten notierten Dorothea Reinert und Kornelia Noack.