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Bundesgerichtshof stärkt Schutz von Gebrauchtwagenkäufern

17.10.2007, 15:06

Karlsruhe/dpa. - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch (17. Oktober) den Schutz von Gebrauchtwagenkäufern vor einem Verlust von Garantieansprüchen gestärkt.

In einem Urteil das Karlsruher Gericht eine Vertragsklausel für unwirksam, nach der ein Garantieanspruch für Mängel an dem Fahrzeug entfallen sollte, wenn der Käufer bestimmte Inspektionsintervalle nicht einhält. Eine solche Bestimmung benachteiligt den Käufer laut BGH unangemessen, weil er nach deren Wortlaut auch dann leer ausgehen soll, wenn der Mangel nichts mit der versäumten Wartung zu tun hat (Az: VIII ZR 251/06).

Im konkreten Fall ging es um einen viereinhalb Jahre alten Geländewagen, der beim Verkauf im Juni 2003 rund 71 000 Kilometer gelaufen war. Als acht Monate später ein Schaden an der Kurbelwelle auftrat, zeigte der Tacho fast 87 000 Kilometer. Die im Vertrag nach 15 000 Kilometern vorgesehene Inspektion hätte damit schon genau 827 Kilometer früher vorgenommen werden müssen. Ob dies jedoch zu dem Kurbelwellenschaden geführt hatte, blieb ungeklärt. Das Unternehmen, mit dem der Käufer die Reparaturkostenversicherung abgeschlossen hatte, wollte nicht zahlen, weil Garantieleistungen laut Vertrag von der Einhaltung der Inspektionsintervalle abhingen.

Der BGH dagegen erklärte den Garantieausschluss für komplett unwirksam, wie schon zuvor das Landgericht im bayerischen Ansbach. Die Versicherung hatte geltend gemacht, es drohten zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen über die Frage, ob der versäumte Wartungstermin die Ursache für den Mangel sei. Ein Einwand, der den BGH nicht überzeugte: Der Versicherung sei es nicht verwehrt, dem Kunden die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass die zu späte Wartung nichts mit dem Schaden zu tun habe.

Verbraucher haben beim Kauf eines Gebrauchtwagens vom Autohändler auch ohne vertragliche Garantie einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Diese seit Anfang 2002 im Gesetz festgeschriebene Haftung kann - anders als beim Verkauf von Privat an Privat - nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Der Händler muss für Mängel einstehen, die bereits bei der Übergabe des Autos vorlagen - was jedoch vom Gesetz zugunsten des Käufers vermutet wird, wenn der Fehler innerhalb der ersten sechs Monate aufgetreten ist. Vom siebten Monat an muss dann aber der Käufer beweisen, dass der Wagen von vornherein schadhaft war - andernfalls geht er leer aus.

Neben den gesetzlichen Gewährleistungsregeln bieten Händler häufig auch Gebrauchtwagengarantien an, die laut ADAC zwischen 100 und 250 Euro pro Jahr kosten. Sie sind als zusätzliche Absicherung für den Käufer zu verstehen und erleichtern die Durchsetzung von Ansprüchen beispielsweise dann, wenn der Schaden sich erst nach mehr als sechs Monaten zeigt.

Strittig ist häufig, was bei einem nicht mehr neuen Auto unter einem Mangel zu verstehen ist. Normale Gebrauchs- und Verschleißerscheinungen gehören nicht dazu. Vor kurzem hat jedoch der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine bis zu fünf Millimeter eingebeulte Karosserie als Mangel anzusehen ist.

Bundesgerichtshof in Karlsruhe: www.bundesgerichtshof.de