Behörde muss Zugang amtlicher Schreiben nachweisen
Kassel/dpa. - Eine Behörde muss grundsätzlich beweisen, dass amtliche Schreiben einem Bürger auch tatsächlich zugegangen sind. Das entschied das Hessische Finanzgericht in Kassel in einem Urteil.
Konkret müsse die Behörde sowohl den Zugang als solchen als auch den genauen Zeitpunkt des Zugangs belegen. Zweifel gingen daher allein zu ihren Lasten (Az.: 3 K 523/05). Das geltende Recht sieht vor, dass bestimmte Schriftstücke, wie etwa Widerspruchsbescheide oder Urteile, dem Bürger förmlich zugestellt werden und der Empfang ausdrücklich bestätigt werden muss. Die Behörden können allerdings auch weitere, im Gesetz nicht genannte Schriftstücke etwa per Einschreiben verschicken, um im Streitfall den Zugang belegen zu können. Tun sie dies nicht - wie im konkreten Fall - müssen sie andere Beweise bringen oder die Folgen tragen.
Das Gericht gab mit seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil, das auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entspricht, der Klage eines Bürgers statt. Die Familienkasse hatte die Zahlung von Kindergeld eingestellt, weil der Kläger die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt hatte. Der Kläger behauptete jedoch, die entsprechenden Aufforderungen wie auch der ablehnende Bescheid seien ihm gar nicht zugegangen. Dem hielt die Behörde entgegen, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass einen Bürger mehrere Schriftstücke derselben Behörde nicht erreicht haben sollten.
Das Finanzgericht beurteilte die Sachlage anders. Zwar sehe das Gesetz vor, dass Behörden etwa bei der Berechnung von Fristen davon ausgehen dürfen, dass ein Schreiben den Bürger innerhalb von drei Tagen nach seiner Absendung auch erreicht. Daraus dürfe aber nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der Bürger die Schriftstücke auch tatsächlich erhalten habe. Dies müsse die Behörde im Streitfall gleichwohl nachweisen.