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Land lockert weiter Corona-Verordnung: Was im Sport in Sachsen-Anhalt wieder erlaubt ist

Von Olaf Wolf Aktualisiert: 31.05.2021, 12:08
Die Schwimmhallen in Sachsen-Anhalt werden bei einem stabilen Inzidenzwert unter 100 wieder geöffnet. (Symbolbild)
Die Schwimmhallen in Sachsen-Anhalt werden bei einem stabilen Inzidenzwert unter 100 wieder geöffnet. (Symbolbild) (Foto: imago/Vitalii Kliuiev)

Halle (Saale) - Seit dem 25. Mai gilt in Sachsen-Anhalt die 13. Landesverordnung. Davon profitiert auch der organisierte Sport.Ein Überblick.

Neu ist, dass nun wieder Kontaktsport möglich ist. Auch Indoorsport kann wieder stattfinden, wobei „die zulässige Personenzahl auf eine Person je 20 angefangene m², höchstens aber auf 10 Personen begrenzt ist“, heißt es in der Verordnung.

Was sich nicht geändert hat, ist die Vorgabe, dass bei Sport im Freien Trainer und Verantwortliche einen Schnelltest vorweisen müssen. Und auch Wettkämpfe im Freien sind wieder möglich. Hier müssen aber alle Teilnehmenden einen negativen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) nachweisen. Grundsätzlich gilt: Die Inzidenz muss stabil unter 100 liegen.

Sachsen-Anhalt: Schwimmhallen öffnen bei Inzidenz von unter 100

Und auch die Schwimmhallen werden bei einem stabilen Inzidenzwert unter 100 wieder geöffnet. Auch hier gilt allerdings die Testpflicht und ein Anwesenheitsnachweis.

Neu ist auch, dass ab einer stabilen Inzidenz unter 50 im Trainingsbetrieb des organisierten Sports auch Zuschauer zugelassen sind. Die Anzahl beläuft sich auf maximal 100 im Außen- und maximal 50 im Innenbereich. Auch hier sind ein gültiger Schnelltest und die Möglichkeit der Kontaktnachverfolgung zwingend erforderlich.

Sport in Corona-Zeiten: Selbst- und Schnelltest bleiben Pflicht

Die erforderlichen Anwesenheitsnachweise und Nachweise der Selbst- beziehungsweise Schnelltests bleiben generell bestehen. Wo eine Testpflicht vorgesehen ist, sind Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus verfügen genauso wie nachweislich Genesene ausgenommen.

Ein vollständiger Impfschutz oder die überstandene Infektion muss dort, wo eine Testpflicht vorgeschrieben ist, schriftlich oder in digitaler Form nachgewiesen werden.

Weiterführende Informationen sind auf der Webseite des LSB Sachsen-Anhalt nachzulesen. (mz)