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Akademischer Senat Zukunft von TU-Präsidentin könnte sich heute entscheiden

Von dpa 06.06.2024, 08:31
Geraldine Rauch, Präsidentin der TU Berlin, bei einer regulären Sitzung des Akademischen Senats.
Geraldine Rauch, Präsidentin der TU Berlin, bei einer regulären Sitzung des Akademischen Senats. Jens Kalaene/dpa

Berlin - Bleibt Geraldine Rauch TU-Präsidentin oder nicht? Das könnte sich bis zum frühen Donnerstagabend entscheiden. Die Verantwortung gab der Akademische Senat nach seiner Sitzung am Mittwoch an die Wissenschaftlerin ab und gab ihr 24 Stunden Zeit, um sich zu äußern. Das Gremium selbst stimmte nicht über den Verbleib Rauchs ab. Der Senat appelliere an seine Präsidentin, entweder zu bleiben oder den Hut zu nehmen, sagte die Leiterin des Gremiums, Annette Hiller, nach einer viereinhalbstündigen Sitzung. Der Fehler Rauchs sei nicht so schwerwiegend, dass man eindeutig sage, die Präsidentin müsse abgewählt werden. Sie habe die TU aber schwer beschädigt.

Unter den 25 Mitgliedern wurde ein Meinungsbild erhoben, ob Rauch an der Hochschule bleiben soll oder nicht. Dieses Meinungsbild habe man der Präsidentin mitgeteilt. Am Donnerstag soll öffentlich bekannt gemacht werden, wie sich das Gremium in der Meinungsumfrage geäußert hat.

Auch wenn Rauch nicht zurücktritt, könnte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Am kommenden Montag kommt das Kuratorium der TU - der Aufsichtsrat - zu einer Sondersitzung zum Fall Rauch zusammen. Möglich ist, dass dieses Gremium sich für eine Abwahl entscheidet. Allerdings würde dann das Thema noch einmal in den Akademischen Senat gehen, der dazu laut Hiller ganz klar Stellung beziehen müsste. Letztlich müsste der Erweiterte Akademische Senat entscheiden.

Rauch steht in der Kritik, weil sie antisemitische Posts auf der Plattform X mit einem Like markiert hatte. Die Professorin zeigte sich am Mittwoch reuevoll, entschuldigte sich und betonte, dass sie ihr Verhalten bedauere. Sie habe bei der Wissenschaftsverwaltung ein Disziplinarverfahren gegen sich selbst beantragt. Das Bundesdisziplinargesetz sieht fünf Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte vor, die ihre dienstlichen Pflichten verletzt haben. Möglich sind ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.