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Urteil Urteil: Renovierungspflicht auch während Mietverhältnis

06.04.2005, 14:05

Karlsruhe/dpa. - Mieter können auch während eines laufendenMietverhältnisses zur Renovierung ihrer Wohnung verpflichtet werden.Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Danachmuss der Mieter - falls er eine vertragliche Renovierungspflichtübernommen hat - Schönheitsreparaturen ausführen, sobald das objektivnotwendig ist. Das gilt auch dann, wenn er nicht ausziehen will.Damit gab der BGH einem Vermieter Recht, der für notwendige Arbeitenan einer seit 47 Jahren nicht in Stand gesetzten Wohnung vom Mietereinen Kostenvorschuss von mehr als 13 000 Euro forderte.(Aktenzeichen: VIII ZR 192/04 vom 6. April 2005)

Der in Berlin lebende Mieter, der in seiner Wohnung bleiben will,hatte sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert, die dringenderforderliche Instandsetzung seiner total abgewohnten Räume inAngriff zu nehmen. Im Mietvertrag von 1958 war vereinbart, dassSchönheitsreparaturen vom Mieter zu tragen seien - bestimmte Fristenwaren allerdings nicht vorgesehen. Schließlich ließ der Vermieter dieKosten für den Renovierungsbedarf ermitteln und verlangte einenentsprechenden Vorschuss.

Der VIII. BGH-Zivilsenat gab seiner Klage statt und beendete damiteine uneinheitliche Rechtsprechung der unteren Gerichtsinstanzen.Nach dem Urteil muss der Vermieter nicht warten, bis die Substanz derWohnung gefährdet ist. Entscheidend ist der objektiveRenovierungsbedarf - was im Streitfall häufig das Gutachten einesSachverständigen notwendig machen dürfte.

Damit hat der BGH im Dauerstreit um Schönheitsreparaturen diesmalzu Gunsten der Vermieter entschieden. Vergangenen Sommer hatte dasKarlsruher Gericht im Sinne der Mieter geurteilt: Es erklärteRenovierungsklauseln mit starren Fristenplänen für unwirksam, wennkeine Ausnahme für den Fall vorgesehen ist, dass eine Wohnung auchnach Ablauf der Frist noch in gutem Zustand ist. In diesen Fällenentfällt die gesamte Renovierungspflicht des Mieters.