Urteil des Sozialgerichtes Urteil des Sozialgerichtes: Saufen beim Bund gilt als «wehrdiensteigentümlich»

Mainz/dpa. - Wenn ein Soldat betrunken aus einem Kasernenfenster stürzt, kostet ihn das nicht unbedingt die gesetzliche Versorgungsleistung. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Demnach könne Alkoholgenuss unter Umständen als «wehrdiensteigentümliches Verhalten» gelten, wenn nämlich der Soldat an einer Kasernenfeier teilnehmen muss, bei der auch Alkohol angeboten wird. Dieser «dienstliche Bezug» habe im konkreten Fall vorgelegen, begründeten die Richter ihr Urteil (Az.: L 4 VS 1/ 02).
Das Gericht gab der Klage eines früheren Wehrdienstleistenden auf Zuerkennung von Versorgungsansprüchen statt. Der Kläger hatte an einer «dienstlich befohlenen Kasernenfeier» teilgenommen und dabei erhebliche Mengen Alkohol getrunken. Im Laufe der Nacht stürzte er auf dem Kasernengelände aus einem Fenster im zweiten Stock und verletzte sich dabei erheblich. Der Kläger war der Auffassung, es handele sich um eine so genannte Wehrdienstbeschädigung, so dass ihm die entsprechenden Versorgungsleistungen zustünden.