Stichwort Stichwort: Lebenslange Haft und besondere Schwere der Schuld
Frankfurt/Main/dpa. - Aus diesem Grund sieht der nachträglich eingefügte Paragraf 57ades Strafgesetzbuches nach 15 Jahren Haft eine Chance für dieVerurteilten vor. Wiederum ein Gericht entscheidet, ob der Rest derStrafe auf Bewährung ausgesetzt werden kann. Dabei sind eine günstigeSozialprognose des Verurteilten und keine weitere Gefährdung derAllgemeinheit die Kriterien.
Diese Automatik nach 15 Jahren wird außer Kraft gesetzt, wenn imUrteil die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist. Wielange der Straftäter dann de facto in Haft bleiben muss, liegt in derGewalt der Gerichte. Eindeutige Statistiken dazu gibt es nachAuskunft der Kriminologischen Zentralstelle Wiesbaden nicht. Diedurchschnittliche Haftdauer von Lebenslangen liegt nach älterenSchätzungen bei etwa 20 Jahren, in Einzelfällen sitzen Gefangenebereits seit über 40 Jahren in Haft.