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Pietätlos Reanimation auf offener Straße: Frau filmt sterbenden Mann - Polizei entsetzt

Die Polizei in Salzgitter ermittelt gegen eine Frau, die eine Reanimationsmaßnahme filmte und beabsichtigte, das Video zu veröffentlichen. Dieses Verhalten wird als schwerer Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte angesehen

09.12.2023, 14:14
In Salzgitter wurde eine Frau dabei erwischt, wie sie Videoaufnahmen einer Reanimation veröffentlichen wollte.
In Salzgitter wurde eine Frau dabei erwischt, wie sie Videoaufnahmen einer Reanimation veröffentlichen wollte. (Foto: IMAGO / Jochen Tack/Symbol)

Salzgitter/DUR -  Bei einem tragischen Vorfall in Salzgitter (Niedersachsen), bei dem ein Mann trotz Reanimationsversuchen starb, kam es zu einem pietätlosen Zwischenfall.

Die Rettungskräfte, die zu einer Person mit akutem Reanimationsbedarf gerufen wurden, konnten das Leben des Mannes nicht retten. Er verstarb am Einsatzort. Die Polizei hat bisher keine Anzeichen für ein Gewaltverbrechen oder Fremdverschulden festgestellt.

Unangemessenes Verhalten einer Schaulustigen

Während des Rettungseinsatzes fiel eine 51-jährige Zuschauerin auf, die mit ihrem Smartphone die Reanimationsmaßnahmen filmte. Trotz des hohen Personenaufkommens am Ort des Geschehens wurde die Frau von der Polizei zur Rede gestellt und auf ihr unangemessenes Verhalten hingewiesen.

Ermittlungen ergaben, dass die Frau tatsächlich Teile der Reanimation gefilmt hatte und beabsichtigte, das Video in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen.

Polizeibeamte konnten die Veröffentlichung des Materials nach derzeitigem Kenntnisstand verhindern.

Polizei verurteilt respektloses Verhalten

Matthias Pintak, Pressesprecher der Polizei, äußerte sich bestürzt über das respektlose Verhalten der Frau: "Wir sind entsetzt über diese Form der Pietätlosigkeit und den mangelnden Respekt gegenüber einer sterbenden und nun verstorbenen Person."

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Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte

Die Polizei hat ein Ermittlungsverfahren gegen die Frau eingeleitet. Es wird geprüft, ob sie gegen § 201 a StGB verstoßen hat, der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen regelt.