Hintergrund Hintergrund: Strafmündigkeit
Berlin/dpa. - Ein Kind im Alter von 12 Jahren ist laut deutschemGesetz «nicht strafmündig», seine Eltern können aber wegen Verletzungihrer Aufsichtspflicht belangt werden. Vom 14. Lebensjahr an gilt einHeranwachsender als Jugendlicher und damit als «bedingt strafmündig».Nach Prozesseröffnung prüfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrseines Angeklagten meist Sachverständige, ob ein Täter sittlich undgeistig reif genug ist, um das Unrecht seiner Tat einzusehen. Wirddie Strafmündigkeit verneint, muss der Angeklagte freigesprochenwerden.
«Voll strafmündig» ist ein junger Mensch vom 18. Lebensjahr an.Doch wird bei Straftätern, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr nichtvollendet haben, geprüft, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist.