Hintergrund Hintergrund: Insiderhandel
Hamburg/dpa. - Aufsichtsräte, Vorstandsmitglieder oderMitarbeiter von Unternehmen und Banken, die legal Zugang zubörsenrelevanten und unveröffentlichten Informationen haben, werdenInsider genannt. Nutzen sie ihr Wissen, um risikolos und Gewinnbringend zu spekulieren, kann dies nach einem Gesetz von 1994 mit biszu fünf Jahren Gefängnis oder Geldbuße bestraft werden.
Aber auch einem Dritten, der Kenntnis von einer Insidertatsachehat, ist es verboten, unter Ausnutzung dieser Kenntnis Insiderpapierefür eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerbenoder zu veräußern.
Das Gesetz verpflichtet gleichzeitig Unternehmen, kursrelevanteNachrichten sofort zu veröffentlichen, um so gleiche Bedingung fürden Handel zu schaffen. Auf die Spur der Insiderhändler kommen dieErmittler meist, wenn die Aktiennotierungen ungewöhnlich schwanken.