1. MZ.de
  2. >
  3. Panorama
  4. >
  5. Neutralitätsgebot: Gericht: Regenbogenflagge darf im Hort hängen

Neutralitätsgebot Gericht: Regenbogenflagge darf im Hort hängen

Erst bekommen die Kinder im Hort einer Grundschule Drag-Queen-Bilder zum Ausmalen. Dann hängt eine „Progress Pride“-Fahne im Raum. Eltern ist das zu viel - sie ziehen vor Gericht.

Von dpa 25.06.2025, 16:45
Das Berliner Verwaltungsgericht wies die Klage von Eltern einer Grundschülerin ab. (Symbolbild)
Das Berliner Verwaltungsgericht wies die Klage von Eltern einer Grundschülerin ab. (Symbolbild) Paul Zinken/dpa

Berlin - Im Hort einer Berliner Grundschule darf eine erweiterte Form der sogenannten Regenbogenflagge hängen bleiben. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht entschieden und damit die Klage von Eltern einer Grundschülerin abgewiesen, wie eine Sprecherin mitteilte. Das staatliche Neutralitätsgebot verlange nicht, dass im erzieherischen Bereich auf die Darstellung wertender Inhalte verzichtet werde, hieß es. 

Im konkreten Fall ging es um eine „Progress-Pride“-Flagge. Diese wurde um Farben und Symbole ergänzt, um die Inklusion verschiedener Gruppen innerhalb der Gemeinschaft von lesbischen, schwulen, bisexuellen, Trans- und queeren Menschen (LGBTQ) zu betonen. Aus Sicht der Schule in Berlin-Treptow symbolisiert die Flagge „Akzeptanz und Vielfalt der Lebensformen“. 

Eltern sehen unzulässige Beeinflussung

Die Eltern einer Erstklässlerin lehnten es jedoch ab, dass ihr Kind bereits im Hort mit dem Thema der Geschlechtervielfalt in der erfolgten Weise konfrontiert wird. Denn den Kindern wurden auch Bilder mit sogenannten Drag-Queens zum Ausmalen gegeben. 

Zunächst beschwerten sich die Eltern bei der Schule und verlangten, dass Bilder und Fahne verschwinden. Als weitere Ausmalbilder auftauchten, die ihnen zu sexualisiert erschienen, und die Flagge nicht verschwand, zogen sie vor Gericht. Sie sahen in den Geschehnissen eine unzulässige Beeinflussung.

Flagge steht für Vielfalt der Geschlechter und für Toleranz

Aus Sicht des Gerichts ist die Grenze zur „unzulässigen politischen Indoktrinierung“ im vorliegenden Fall jedoch nicht überschritten. Die Flagge stehe „in erster Linie für Vielfalt der Geschlechter und für Toleranz“, so die Richter. Soweit sie das Selbstverständnis bestimmter Gruppen und deren Recht zur freien Identitätsbildung symbolisiere, sei sie vereinbar mit verfassungsrechtlichen und auch schulgesetzlichen Vorgaben. 

Bei der Urteilsbegründung verwiesen die Richter auch darauf, dass an der Schule eine Transperson tätig ist und zwei Kinder mit einer Transidentität betreut werden. Die „Progress-Pride“-Flagge sei in diesem Zusammenhang auch als ein Schutzsymbol für diese zu sehen. Die Ausmalbilder sollen jedoch in dem Hort nicht mehr ausgelegt werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.