BGH stärkt erneut Rechte der Mieter
Karlsruhe/dpa. - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beim Thema Renovierungskosten erneut die Rechte der Mieter gestärkt.
Nach einem Urteil vom Mittwoch dürfen Mieter zwar grundsätzlich an den Kosten einer Renovierung beteiligt werden, wenn ihr Kostenanteil von der tatsächlichen Abnutzung der Wohnung und nicht von starren Fristenplänen abhängig ist. Im konkreten Fall erklärten die Karlsruher Richter eine nach diesen Vorgaben ausgestaltete Bestimmung aber gleichwohl für unwirksam: Sie sei für den Laien nicht hinreichend verständlich und verstoße damit gegen das Gebot, Rechte und Pflichten der Mieter so klar und präzise wie möglich zu umschreiben, entschied das Karlsruher Gericht. (Az: VIII 143/06 vom 26. September 2007)
In dem Mietvertrag war - bei genauer Lektüre - geregelt, dass der Mieter beim Auszug nur den Anteil an den Renovierungskosten übernehmen sollte, die dem tatsächlichen Grad der Abnutzung entsprach. Allerdings war die Klausel kompliziert: Sie verwies auf die auch im Mietvertrag enthaltene Pflicht zu Schönheitsreparaturen, die davon abhängen sollte, wie stark die Wohnung abgewohnt war.
Die im Vertrag verwendete Formulierung einer «Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziffern 2 bis 4» ist laut BGH für einen nicht juristisch gebildeten Mieter nur schwer verständlich. Zudem sei zweifelhaft, wie genau die Fristen berechnet werden sollten. Damit verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot.
Der BGH hat in jüngster Zeit mehrfach Renovierungsklauseln gekippt. Dabei handelte es sich vorwiegend um starre Fristenpläne oder Quotenklauseln, die den Mieter unabhängig vom Zustand der Wohnung zur Renovierung oder zur Kostenübernahme verpflichteten. Laut BGH werden Mieter durch solche Bestimmungen benachteiligt, weil sie nach deren Wortlaut auch dann renovieren müsste, wenn es faktisch nicht notwendig wäre. In solchen Fällen sind die Klauseln komplett nichtig, der Mieter muss also überhaupt nicht renovieren.
Internet: www.bundesgerichtshof.de