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Sonderzahlung Weihnachtsgeld: Das müssen
Arbeitnehmer jetzt wissen

Habe ich ein Recht auf Weihnachtsgeld? Und: Muss ich das Geld zurückzahlen, wenn ich kündige? Bei Arbeitnehmenden herrscht darüber mitunter Unsicherheit. Wir haben die wichtigsten Fakten und mögliche Sonderfälle zusammengefasst.

Aktualisiert: 21.12.2023, 10:20
Zusätzliches Geld im Portmonee für Geschenke freut die Arbeitnehmer. Doch habe ich als Beschäftigter überhaupt Anspruch auf das Weihnachtsgeld und was ist in Sonderfällen zu beachten?
Zusätzliches Geld im Portmonee für Geschenke freut die Arbeitnehmer. Doch habe ich als Beschäftigter überhaupt Anspruch auf das Weihnachtsgeld und was ist in Sonderfällen zu beachten? Symbolfoto: Ingo Wagner/dpa/dpa-tmn

Halle/MZ. - Heiligabend steht vor der Tür. Und damit man Familie und Verwandten mit Geschenken eine schöne Freude machen kann, ist ein wenig mehr Geld im Portmonee von Vorteil. Viele Unternehmen beglücken ihre Mitarbeiter zum Jahresende mit der Zahlung eines Weihnachtsgeldes. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht. Wenn die Firma aber grundsätzlich zur Zahlung des Weihnachts-Bonus bereit ist, müssen alle Arbeitnehmer davon profitieren. Wie aber verhält es sich im Falle einer Kündigung? Und welche wichtigen Besonderheiten sind noch relevant für den Arbeitnehmer? Die MZ hat die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst.

Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Nein, einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld gibt es nicht, wie das Magazin der Arbeitskammer Bremen (BAM) in einer Ausgabe mitteilt. Dieser könne sich lediglich aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben.

Ist darin nichts geregelt, kann sich noch ein Anspruch aus der sogenannten betrieblichen Übung ableiten: Wer von seinem Arbeitgeber über mindestens drei Jahre ein Weihnachtsgeld in identischer Höhe erhalten hat, dem steht es demnach auch in den Folgejahren zu. Es sei denn, der Arbeitgeber hat „unter Vorbehalt“ bezahlt. Dann ist bei Streitigkeiten im Einzelfall eine rechtliche Beratung sinnvoll, heißt es in dem BAM-Magazin.

Gibt es Weihnachtsgeld für Bürgergeldempfänger?

Wer auf Bürgergeld angewiesen ist, der geht beim Thema Weihnachtsgeld in der Regel leer aus. Bis 2005 gab es zwar noch in der Sozialhilfe eine Weihnachtsbeihilfe, doch diese wurde eingestellt. Bürgergeld-Bezieher sollten also zu Jahresende keine Sonderzahlungen in Form eines Weihnachtsgeldes erwarten.

Doch es gibt Ausnahmen: Dazu gehören beispielsweise die Menschen, die mit Bürgergeld ihr Einkommen aufstocken müssen. Sie haben die Möglichkeit, über ihren Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld zu erhalten. Das Weihnachtsgeld kommt für die Aufstocker aber mit einem großen Nachteil daher, denn laut dem zweiten Sozialgesetzbuch werden einmalige Leistungen als Einkommen berücksichtigt.

Das heißt, das Weihnachtsgeld wirkt sich mindernd auf den Bürgergeld-Anspruch aus. Wer also als Aufstocker Ende November Weihnachtsgeld erhält, für den werden im Folgemonat die Zuflüsse aus dem Bürgergeld mit den entsprechenden Freibeträgen verrechnet.

Bekomme ich trotz Krankheit Weihnachtsgeld?

Wie das Bundesarbeitsgericht auf Grundlage zweier Urteile festgelegt hat, haben Erkrankte Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag nicht eine Kürzung beziehungsweise einen Wegfall vorsieht. Im Falle einer langen Erkrankung kann der Anspruch unter bestimmten Umständen entfallen, wenn dieser auf einer betrieblichen Übung (also einer konstanten Zahlung des Weihnachtsgeldes seit mindestens drei Jahren) beruht und ohne besondere Leistungsvoraussetzungen oder -einschränkungen gezahlt wurde, wie der DGB mitteilt.

Muss ich Weihnachtsgeld trotz Kündigung zurückzahlen?

Dafür bräuchte es eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag. Das wäre im Einzelfall zu prüfen. Grundsätzlich dürften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Regelungen aus dem Arbeitsvertrag jedoch nicht unangemessen benachteiligt werden, schreibt die BAM.

Zudem fällte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt folgendes Urteil, wie das Internetportal www.gefeuert.de mitteilt: "Wenn ein Mitarbeiter kündigt, hat er dennoch Anspruch auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes, solange es im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung als „zusätzliches Gehalt“ – wie etwa das sogenannte 13. Jahresgehalt – deklariert ist."

Der mit „Gefeuert.de“ kooperierende Rechtsanwalt Volker Henn-Anschütz weist auf die Folgen des Urteils hin: „Bei einem Weihnachts-Bonus mit Entgeltcharakter hat ein Angestellter auch dann ein Anrecht auf das Weihnachtsgeld, wenn er im laufenden Jahr aus dem Unternehmen ausscheidet. In diesem Fall müsste die bis zum Austritt aus der Firma erbrachte Arbeitsleistung anteilig auf das Jahr umgerechnet werden.“

In welchem Fall ist eine Rückzahlung dennoch möglich?

Anders verhält es sich laut dem Portal, wenn die Zahlung des Weihnachtsgeldes laut Arbeitsvertrag der Belohnung der Betriebstreue dient. Hierbei könne, so Henn-Anschütz, „der Arbeitgeber eine Rückzahlungsklausel einsetzen, damit wechselwillige Angestellte nicht direkt nach Erhalt des Weihnachtsgeldes die Kündigung einreichen. Kündigt ein Beschäftigter dennoch vor Ablauf einer bestimmten Frist, kann das Unternehmen auf eine komplette oder anteilige Rückzahlung der Summe pochen.“

Konkret bedeutet das: Ein Weihnachtsgeld in Höhe von bis zu 500 Euro muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Durchaus aber darf der Arbeitgeber Einmalzahlungen, die niedriger als ein Monatsgehalt sind, zurückfordern, wenn der Arbeitnehmer die Firma bis zum 31. März des Folgejahres verlässt. Eine Rückforderung bis zum 30. Juni ist hingegen nur dann möglich, wenn das Weihnachtsgeld den Betrag eines Monatsgehalts überschreitet.

Wie hoch darf das Weihnachtsgeld sein?

Ein weiteres Urteil des Bundesarbeitsgerichtes besagt, dass der Arbeitgeber nicht innerhalb der Belegschaft differenzieren darf, indem er Angestellten mit vergleichsweise höherem Ausbildungsniveau eine üppigere Sonderzahlung zukommen lässt, als den gewerblichen Arbeitnehmern.

Eine Bevorteilung wäre nur dann rechtens, wenn es dafür sachliche Gründe gibt. Demnach lässt sich ein höherer Bonus zum Beispiel damit begründen, dass das Unternehmen auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragte Mitarbeiter enger an die Firma binden will.

Habe ich während der Elternzeit einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Auch bei Beschäftigten in Elternzeit kann das Weihnachtsgeld wegfallen oder gekürzt werden. Hier gestaltet sich die Regelung allerdings anders: „Soll mit dem Weihnachtsgeld geleistete Arbeit belohnt werden, können Mitarbeiter in Elternzeit unter Umständen leer ausgehen, da sie in der Regel ja gar nicht gearbeitet haben“, das Arbeitsverhältnis also ruht, sagt Henn-Anschütz.

Darf der Arbeitgeber Weihnachtsgeld kürzen?

Arbeitgeber können ein höheres Weihnachtsgeld zahlen als im  Tarifvertrag festgehalten. Ist das der Fall, dürfen Arbeitgeber unter Umständen diese übertarifliche Sonderzahlung kürzen oder streichen. Das dürfen sie zum Beispiel, wenn der übertarifliche Teil des Weihnachtsgelds mit dem Vorbehalt des Widerrufs oder als freiwillige Leistung gezahlt wurde, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) informiert.

Ist das übertarifliche Weihnachtsgeld Bestandteil einer Betriebsvereinbarung, kann es nur gestrichen oder gekürzt werden, wenn Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung fristgerecht kündigen und diese nicht nachwirkt. Ob das der Fall ist, sollte laut DGB in einer Rechtsberatung ermittelt werden.

Muss Weihnachtsgeld versteuert werden?

Ja. Weihnachtsgeld ist nicht steuerfrei, wie das Statistische Bundesamt erläutert. Wie auch andere Sonderzahlungen unterliegt das Weihnachtsgeld der Lohnsteuer und wird unter den sonstigen Bezügen aufgelistet.

Wird Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn angerechnet?

Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2016 dürfen Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nur dann auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen, wenn das Weihnachtsgeld in jedem Monat anteilsmäßig zu 1/12 als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen vorbehaltlos und unwiderruflich gezahlt wird.

Habe ich als Teilzeitbeschäftigter Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Das Weihnachtsgeld berechnet sich bei Teilzeit anteilig – im Verhältnis der jeweiligen reduzierten Arbeitszeit zur Vollzeitbeschäftigung. Das gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Nicht zulässig ist beispielsweise eine tarifliche Regelung, die eine Kürzung des Weihnachtsgeldes um 500 Euro sowohl für Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigte vorsieht