Verfassungsgerichts-Urteil Ist eine reine Briefwahl zulässig?
Dessau-Roßlau. Sachsen-Anhalts Verfassungsgericht will am 3. Mai seine Entscheidung dazu verkünden, ob eine reine Briefwahl unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Am Donnerstag verhandelte das Gericht in Dessau-Roßlau zu dieser Frage. 22 Landtagsabgeordnete, darunter 21 von der AfD-Fraktion, haben geklagt, weil sie die Wahlfreiheit, das Wahlgeheimnis und den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verletzt sehen und die Regelungen für verfassungswidrig halten. Die Abgeordneten greifen die Gesetzesänderungen mit einem Normenkontrollverfahren an.
Ende 2020 hatte der Landtag das Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften geändert. Danach soll in Fällen höherer Gewalt unter bestimmten Voraussetzungen die Wahl als Briefwahl durchgeführt werden können. Die Landeswahlleiterin soll die mögliche Entscheidung treffen. Am 6. Juni wird in Sachsen-Anhalt ein neuer Landtag gewählt. Bislang steht eine reine Briefwahl dazu praktisch nicht zur Debatte.
Wegen Corona: Überlegungen zu reiner Briefwahl in Sachsen-Anhalt
Der Verfahrensbevollmächtigte der klagenden Landtagsabgeordneten, Michael Elicker, hob die Gefahr einer „sozialen Kontrolle am Küchentisch“ hervor. Ehepartner etwa könnten sich gegenseitig in ihrer Wahlentscheidung beeinflussen. Dabei würden „etablierte Parteien“ bevorzugt, sagte Elicker. Zudem sei die Briefwahl für die Wählerinnen und Wähler komplizierter als die Urnenwahl. Es werde nicht erfasst, wer vor der Briefwahl „kapituliere“.
Außerdem sagte Elicker, der Gesetzgeber sollte selbst über eine mögliche reine Briefwahl entscheiden, nicht die Landeswahlleiterin. Elicker zweifelte die Unabhängigkeit der im Innenministerium angesiedelten Landeswahlleiterin an.
Die Vertreterinnen der Landesregierung betonten hingegen deren Unabhängigkeit, sie sei nicht weisungsgebunden. Bei einer dynamischen Pandemielage könne die Landeswahlleiterin schneller entscheiden, ob eine Stimmabgabe im Wahllokal unmöglich ist, als der Landtag. Der Präsident des Verfassungsgerichtes, Lothar Franzkowiak, betonte, die Entscheidung der Landeswahlleiterin wäre gerichtlich überprüfbar.
Sachsen-Anhalt wählt im Juni neuen Landtag
Die Vertreterinnen der Landesregierung betonten, die Briefwahl solle auch nur unter ganz engen Bedingungen möglich sein, gegebenenfalls nur für bestimmte Regionen. Voraussetzung sind Gefahr für Leib und Leben und für die Gesundheit oder etwa eine Ausgangssperre innerhalb der Pandemie. Bislang zeigten die Zahlen im Übrigen, dass in Sachsen-Anhalt bei Urnenwahlen mehr Stimmen ungültig sind als bei der Briefwahl. Die Briefwahl erfreue sich wachsender Beliebtheit.
Die Briefwahl ist grundsätzlich auf Antrag für jede Wählerin und jeden Wähler möglich. Der Regelfall ist, dass die Menschen ihre Stimme in einem Wahllokal abgeben. Die Briefwahl ist verfassungsmäßig die Ausnahme und ergänzt die Urnenwahl.
Auf die Frage, wie groß der zeitliche Vorlauf sein müsse, um auf eine reine Briefwahl umzuschwenken, konnten die Vertreterinnen der Landesregierung keine konkreten Daten nennen. Das sei abhängig davon, ob eine Kommunalwahl oder die Landtagswahl, ob das ganze Gebiet oder nur Teilgebiete betroffen seien. (dpa)