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Gesundheitsminister einig Corona-Impfpflicht in der Pflege: Sachsen-Anhalt plant gestuftes Verfahren

Vor Inkrafttreten der Corona-Impfpflicht in der Pflege sind noch viele Fragen offen. Sachsen-Anhalts Sozialministerin Grimm-Benne gab am Montagabend einen Ausblick auf die mögliche Umsetzung.

Aktualisiert: 15.02.2022, 09:07
Laut Petra Grimm-Benne will Sachsen-Anhalt bei der Umsetzung der Impfpflicht in der Pflege auf einen Stufenplan setzen.
Laut Petra Grimm-Benne will Sachsen-Anhalt bei der Umsetzung der Impfpflicht in der Pflege auf einen Stufenplan setzen. (Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa)

Magdeburg/dpa - Die Gesundheitsminister der Länder sind sich nach Angaben ihrer Vorsitzenden weitgehend einig, die Corona-Impfpflicht für Pflege- und Gesundheitspersonal ausgewogen und in einem gestuften Verfahren umzusetzen.

Auch wenn noch viele Fragen offen seien, solle das Gesetz vollzogen und umgesetzt werden, sagte Petra Grimm-Benne (SPD) am Montag in Magdeburg. Es gebe eine große Einigkeit in den Ländern über ein gestuftes Verfahren ab Mitte März. Ein Beschluss zu dem Thema wurde allerdings nicht gefasst.

Corona-Impfpflicht in der Pflege: Sachsen-Anhalt für Stufenplan

Binnen 14 Tagen sollten die betroffenen Beschäftigten einen Impfnachweis vorweisen, sagte Grimm-Benne. Alle die, die sich noch impfen lassen wollen oder beispielsweise erst eine Impfung haben, sollten weiterarbeiten dürfen. Es solle auch unterschieden werden zwischen Arbeitnehmern, die direkt an Patienten arbeiten, und solchen, die andere Tätigkeiten ausüben.

Wenn die Arbeitgeber oder Gesundheitsämter die Gefährdung der Versorgung annähmen, solle es möglich sein, dass ein nicht geimpfter Arbeitnehmer für eine Übergangszeit weiterbeschäftigt werden darf, erklärte Grimm-Benne, die Gesundheitsministerin in Sachsen-Anhalt ist. Dann sollten Auflagen wie eine tägliche Testung oder Arbeit im Vollschutz greifen, auch der Wechsel an einen anderen Arbeitsplatz sei möglich.

Corona-Impfpflicht in der Pflege ab 15. März

„Das sind aber alles Einzelfallentscheidungen. Wir sind der Auffassung, es gehört ein geordnetes Anhörungsverfahren dazu“, sagte Grimm-Benne. Das brauche Zeit. Es gelte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. „Aber: Wir sagen, wenn alle Punkte geklärt sind, dann muss man auch irgendwann mal über ein Betretungsverbot sprechen, wenn keine anderen Gründe vorliegen.“

Die Impfpflicht gilt ab dem 15. März für Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken, aber zum Beispiel auch in Arztpraxen und bei ambulanten Diensten, für Hebammen, Physiotherapeuten und Masseure. Die Gesundheitsämter sollen letztlich über eventuelle Betretungsverbote entscheiden. Über die Umsetzung hatte es jüngst heftige Diskussionen gegeben.