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Meldeportal geplant Fragen und Antworten: So setzt Sachsen-Anhalt die Impfpflicht in der Pflege um

Für Beschäftigte in medizinischen und Gesundheitsberufen gilt in wenigen Tagen eine Impfpflicht. Wie wird die in Sachsen-Anhalt umgesetzt?

13.03.2022, 10:31
Ein Mitarbeiter einer Klinik wird von einem Kollegen mit dem Corona-Impfstoff von Biontech/Pfizer geimpft.
Ein Mitarbeiter einer Klinik wird von einem Kollegen mit dem Corona-Impfstoff von Biontech/Pfizer geimpft. (Foto: Sven Hoppe/dpa)

Magdeburg/dpa - Am Mittwoch greift deutschlandweit und damit auch in Sachsen-Anhalt die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Bis dahin müssen Beschäftigte in Pflege- und medizinischen Einrichtungen und Unternehmen nachweisen, dass sie gegen Covid-19 immunisiert oder genesen sind. Ziel ist, besonders gefährdete Menschen vor einer Infektion zu schützen.

Für wen gilt die Impfpflicht?

Die Impfpflicht gilt in Krankenhäusern, Arzt- und Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Rettungsdienst.

Ferner gilt sie in den Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung pflegebedürftiger Menschen, in ambulanten Pflegediensten sowie besonderen Wohnformen und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.

Einbezogen ist pflegerisches und medizinisches Fachpersonal ebenso wie Hausmeister, Küchen- und Reinigungspersonal bis hin zum Praktikanten sowie regelmäßig tätige externe Dienstleister.

Wie viele Beschäftigte sind in Sachsen-Anhalt betroffen?

Ein genauer Überblick fehlt bislang. In Sachsen-Anhalt gibt es Landesangaben zufolge rund 50.000 Pflegekräfte in Krankenhäusern, Pflegeheimen und bei ambulanten Diensten. Das Sozialministerium verweist darauf, dass der Anteil des Personals mit gültigem Impfzertifikat in den voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen am 11. Februar bei durchschnittlich 85 Prozent lag. Das war noch vor dem Start der Impfungen mit dem Novavax-Impfstoff. Aktuellere Zahlen gibt es nicht.

Was müssen Beschäftigte in den von der Impfpflicht erfassten Einrichtungen und Unternehmen tun?

Die Betroffenen müssen der Leitung ihrer Einrichtung oder ihres Unternehmens bis zum 15. März einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen. Auch ein ärztliches Zeugnis, dass jemand nicht gegen Covid-19 geimpft werden kann, ist möglich.

Und was ist mit denen, die keinen Nachweis vorlegen?

In diesen Fällen muss die Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens die entsprechenden personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt melden. Die Beschäftigten dürfen zunächst weiterarbeiten.

Auf welchem Weg melden Einrichtungen und Unternehmen nicht Immunisierte?

Sachsen-Anhalt will dafür eine digitale Meldeplattform zur Verfügung stellen. Laut dem Sozialministerium wird sie am 15. März online gehen.

Über diese übermitteln die Unternehmen oder Einrichtungen an das zuständige Gesundheitsamt dann die personenbezogenen Daten derjenigen, die keinen Nachweis vorgelegt haben oder an deren Nachweis Zweifel bestehen. Die Meldungen sollen binnen zwei Wochen über das Portal erfolgen.

Was soll das Gesundheitsamt dann tun?

Das Gesundheitsamt soll die betroffenen Beschäftigten dann auffordern, die entsprechenden Impf- oder Genesenen-Nachweise vorzulegen. Ein Musterschreiben soll automatisch über die Meldeplattform generiert werden. Die Frist beträgt zwei Wochen.

Wenn dann kein Nachweis vorliegt, gibt es verschiedene Möglichkeiten: Die Gesundheitsämter haben einen Ermessensspielraum und es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie werden etwa berücksichtigen, wenn jemand schon einen Impftermin hat oder die Versorgung gefährdet ist.

Möglich ist dann, dass Auflagen erteilt werden wie das Arbeiten unter Vollschutz oder weitere Schutzmaßnahmen. Möglich sind aber auch Bußgeldverfahren oder die Anordnung eines Zwangsgeldes.

In welchem Fall gibt es ein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot?

Ein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot würde erst ganz am Ende eines umfassenden Verfahrens stehen. Bis dahin können die Beschäftigten weiterarbeiten. Das Verfahren soll laut dem Sozialministerium Sachsen-Anhalt im Regelfall nicht länger als drei Monate dauern. Zunächst können ungeimpfte Mitarbeiter weiter beschäftigt werden.

Können die Gesundheitsämter die neue Aufgabe bewältigen?

Tatsächlich arbeiten die Gesundheitsämter nach wie vor an ihrer Kapazitätsgrenze angesichts der hohen Inzidenzen. Gesetz ist aber Gesetz und die Behörden müssen es umsetzen. Der Magdeburger Amtsarzt Eike Hennig will zwei Mitarbeiterinnen aus der Verwaltung mit der Bearbeitung der Impfpflicht-Fälle betrauen. Er rechnet mit durchschnittlich 10 Prozent Ungeimpften, das wären 1.200 bis 1.500 Personen.

Da es sich um ein mehrstufiges Verwaltungsverfahren handele, werde die vom Land angestrebte Frist von drei Monaten in vielen Fällen nicht einzuhalten sein. Hennig sagte, man werde sich bemühen. Seine Einschätzung ist aber: „Das ist nicht schaffbar.“

Gleichzeitig gelte es zu verhindern, dass ungeimpfte Beschäftigte aus Angst vor dem Verfahren kündigen, betonte Amtsarzt Hennig.

Was gilt für Beschäftigte, die neu eingestellt werden?

Ab dem 16. März sind Neueinstellungen ohne Vorlage eines Nachweises über Impfung oder zuletzt durchgemachte Infektion nicht möglich.

Wie lange soll die Regelung gelten?

Das Gesetz ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.