Nichtraucherschutz in Sachsen-Anhalt Nichtraucherschutz in Sachsen-Anhalt: Raumgröße ist nicht entscheidend
Halle/MZ/asc/sb. - Die Antwort: Das ist Auslegungssache. Während andere Länder, etwa Niedersachsen, eindeutig einen "Nebenraum" für Raucher vorsehen, ist im hiesigen Gesetz nur von "abgeschlossenen Räumen" die Rede, "in denen das Rauchen gestattet ist". Noch kurz vor Weihnachten hatte es aus Magdeburg geheißen, dabei könne es sich auch um den Schankraum handeln.
Das Sozialministerium bleibt dabei. Im Prinzip jedenfalls. "Wir machen Ausnahmen für Raucher nicht an Raumgrößen fest, sondern an einer wirksamen Abgrenzung gegenüber Nichtrauchern", erklärt Sprecher Holger Paech. Aber: "Wir gehen davon aus, dass Nichtraucher in Gaststätten weiterhin den vollen Service genießen können." Und deshalb, räumt Paech ein, sei es dann doch "schwer vorstellbar", dass gerade der Schankraum zum Rauchen freigegeben werde.
Abgeschlossene Räume müssen übrigens so beschaffen sein, dass Nichtraucher sie nicht betreten und durchqueren müssen - auch nicht auf dem Weg zur Theke, zur Toilette oder zum Ausgang. Diese Forderung sieht das Ministerium durch die Formulierung "... räumlich wirksame Abtrennung ..." im Gesetz eindeutig geregelt.
Alles klar? Offenbar nicht. Unter ihren Gästen herrsche große Unsicherheit, wo und wann geraucht werden darf, berichten etwa Wirte in Sangerhausen. In Gaststätten mit nur einem Raum steht auf Wunsch ab und zu noch der Aschenbecher auf dem Tisch. In vielen dieser Kneipen soll allerdings bis 1. Juli umgebaut sein. Dann droht beim Verstoß gegen das Gesetz nämlich Bußgeld.