Hartz IV und Mietobergrenzen Hartz IV und Mietobergrenzen: Vermieter sollen mitwirken
Jessen/Wittenberg - Die Kreisverwaltung Wittenberg lässt ein neues Konzept für die Angemessenheit der Unterkunftskosten für Bezieher von Arbeitslosengeld II erarbeiten. Es dient als Grundlage für die Richtlinie, bis zu welcher Obergrenze Kaltmieten vom Jobcenter übernommen werden.
Auftrag ausgeschrieben
Erstellt wird das Konzept durch ein privates Unternehmen, das derzeit im Ausschreibungsverfahren ermittelt wird, erklärt Petra Neugebauer, Fachdienstleiterin Soziales beim Landkreis. Da die Städte im Kreis Wittenberg keinen Mietspiegel haben, muss das beauftragte Unternehmen auf anderem Wege Aufschluss über durchschnittliche Miethöhen für Wohnungen unterschiedlicher Größen im unteren Preissegment ermitteln.
„Dazu werden Vermieter - Großvermieter ebenso wie die von Ein- und Zweifamilienhäusern - angeschrieben“, erklärt Petra Neugebauer. Alle Daten, die in diesem Zusammenhang erhoben werden, würden anonymisiert.
Die neuen Obergrenzen sollen ab 1. Januar 2021 in Kraft treten. Das bisherige Konzept stammt aus dem Jahr 2017, zwischendurch gab es Anpassungen entsprechend des Mietpreisindex. „Das Konzept muss schlüssig sein, damit es vor dem Sozialgericht Bestand hat“, so die Fachdienstleiterin. Das sei allerdings leicht gesagt. „Es gibt ein Beispiel, dass das gleiche Konzept von einem Gericht in den alten Bundesländern als schlüssig angesehen wurde, in den neuen Bundesländern aber nicht“, berichtet sie.
Wenn das Sozialgericht ein solches Konzept für unwirksam befindet, muss laut Bundessozialgericht die Wohngeldtabelle mit zehnprozentigem Aufschlag als Grundlage genommen werden. „Für die Kreise wird das teurer“, so Petra Neugebauer.
2019 hatte das Landessozialgericht die Richtlinie des Kreises Wittenberg für 2010/11 als nicht schlüssig und daher nicht anwendbar erklärt, weil bei der Berechnung der Durchschnittsmieten nur die Wohnkosten bei Großvermietern, nicht aber in Ein- und Zweifamilienhäusern ermittelt worden waren (die MZ berichtete).
Derzeitige Regelung
Bei den Angemessenheitsgrenzen ist der Landkreis in zwei Kategorien eingeteilt. Kategorie I ist die Lutherstadt Wittenberg, Kategorie II der übrige Landkreis. Laut der Tabelle darf die Brutto-Kaltmiete für einen Zwei-Personenhaushalt, Wohnungsgröße von 51 bis 60 Quadratmeter, in der Kategorie I den Betrag von 334,80 Euro und in der Kategorie II 337,20 Euro nicht übersteigen. Höhere Kaltmieten müssen Hartz IV-Empfänger von ihrer Regelleistung bezahlen. (mz)