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Gesetz Gesetz: Löschwasserversorgung geregelt

04.07.2013, 10:23

Das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, Paragraf 2, besagt:

Den einzelnen Gemeinden obliegen mit Ausnahme der Brandsicherheitsschau der Brandschutz und die Hilfeleistung als Aufgaben des sogenannten eigenen Wirkungskreises.

Die Gemeinden haben dazu insbesondere eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten, einzusetzen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten, sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung Sorge zu tragen; die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Feuerwehr sicherzustellen; vorbereitende Maßnahmen der Brandbekämpfung zu treffen; Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und über brandschutzgerechtes Verhalten aufzuklären. Außerdem sind Brandsicherheitswachen zu stellen.