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Während Behandlung zerstört Während Behandlung zerstört: Kein Schadensersatz für beschädigtes Handy

Von Undine Freyberg 18.04.2019, 14:00
Eine finanzielle Unterstützung für den Verein, der das Kulturhaus Krumpa kaufen, hat der Hauptausschuss des zuständigen Stadtrates Braunsbedra abgelehnt. 
Eine finanzielle Unterstützung für den Verein, der das Kulturhaus Krumpa kaufen, hat der Hauptausschuss des zuständigen Stadtrates Braunsbedra abgelehnt.  Caro / Hoffmann

Merseburg - Diesen Tag hatte sich Tobias H. aus Merseburg tatsächlich ganz anders vorgestellt. Der 31-Jährige musste aufgrund starker Schmerzen die Notaufnahme des Klinikums aufsuchen, um sich behandeln zu lassen. Mit der Behandlung war er auch zufrieden. Allerdings sei ihm im Untersuchungsraum sein Handy beschädigt worden, erzählt er der MZ. „Ich sollte mich für eine Untersuchung auf eine Liege legen“, erzählt der Merseburger.

Prüfung des Schadensfalles: Keine Verpflichtung zu Schadenersatz

Eine junge Mitarbeiterin habe seinen Mantel von der Liege genommen und habe ihn auf einen Stuhl legen wollen. Dabei seien seine beiden Handys auf den Boden gefallen. In dem Moment habe er nicht agieren können, da er aufgrund seines Gesundheitszustandes sehr angespannt gewesen sei. Als er jedoch die Beschädigung an einem Handy festgestellt habe, habe er sich mit dem Klinikum in Verbindung gesetzt. „Ich sollte gleich vor Ort formlos eine Schadenanzeige machen, was ich auch getan habe“, sagt der Merseburger, der da vermutlich schon dachte, dass er den Schaden ersetzt bekommen würde.

Doch das Klinikum kann in so einem Fall nicht selbst agieren, sondern muss das Ganze an den Kommunalen Schadenausgleich (KSA), die Versicherung der Länder und Kommunen, weiterreichen. Von dort bekam Tobias H. dann auch Post. In einem ersten Schreiben hieß es, dass eine Prüfung des Schadensfalles ergeben habe, dass keine Schadenersatzverpflichtung bestehe, weil es dazu ein „vorwerfbares schadenursächliches Handeln“ gegeben haben müsste und nicht damit gerechnet werden konnte, dass sich das Handy in der Manteltasche befand.

Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt: Schadensersatz nur, wenn schuldhaft verursacht

Der 31-Jährige widersprach der Darstellung und forderte nochmals Schadenersatz. Zumindest auf den ersten Blick war nur das Panzerglas des Smartphones beschädigt, was 30 Euro kosten würde. „Es geht auch nicht um das Geld, sondern vor allem ums Prinzip. Und darum, dass ich nicht auf den Kosten sitzenbleibe.“ Die Mitarbeiterin hätte unangekündigt nach seinem Mantel gegriffen und dadurch einen Schaden verursacht. Doch der KSA bleibt hart.

Es bestehe für das Pflegepersonal keine Verpflichtung, sich ständig einen Überblick über die von Patienten mitgeführten Dinge zu verschaffen, dass würde auch einen zeitlich nicht zu schaffenden Aufwand bedeuten. „Auch sei erwähnt, dass die besagte Mitarbeiterin selbst an den geschilderten Schadenvorgang keine Erinnerung hat“, heißt es in dem zweiten Schreiben.

MZ fragte bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt nach, wie die Rechtslage in einem solchen Fall ist. Juristin Simone Meisel erklärte, dass der Schaden tatsächlich nur dann ersetzt werden müsse, wenn der Schaden schuldhaft verursacht worden sei. „Das ist der Fall, wenn zum Beispiel jemand grob fahrlässig gehandelt hat“, sagt Meisel. Man habe natürlich die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Wenn das nicht helfe, könnte man auch klagen. „Allerdings sollte man dazu einen Anwalt befragen, um die Höhe des Prozessrisikos zu klären.“ (mz)