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Corona-Maßnahmen Tests, Kontakte, Einreise: Was gilt in diesem Herbst nach positivem Corona-Test in Anhalt-Bitterfeld?

Die Landkreisverwaltung informiert über das Verhalten bei positiven Testergebnissen, das Kontaktpersonenmanagement sowie Einreiseregelungen.

Aktualisiert: 04.10.2021, 11:23
Bei  Symptomen einer Covid-19-Erkrankung muss man sich zuallererst beim Hausarzt vorstellen.
Bei Symptomen einer Covid-19-Erkrankung muss man sich zuallererst beim Hausarzt vorstellen. (Foto: dpa)

Köthen/MZ - Zum Verhalten bei einer Corona-Erkrankung oder beim Auftreten von Symptomen hat die Kreisverwaltung Anhalt-Bitterfeld auf Grundlage der Richtlinien des Robert-Koch-Institutes für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld gültige Angaben in einer Pressemitteilung gemacht. Die MZ veröffentlicht an dieser Stelle die wichtigsten Regelungen.

Verhalten bei Symptomen einer Covid-Erkrankung

Bei Symptomen einer Covid-Erkrankung muss man sich an den Hausarzt oder die Hausärztin wenden. Nach Schilderung der Symptome wird ein Termin für eine PCR-Testung vereinbart.

Verhalten bei positivem Selbst- und Schnelltest

Ist das Ergebnis eines Selbsttests (für die Eigenanwendung) oder das Ergebnis eines Schnelltests (Abstrich durch anerkannte Teststellen und andere Einrichtungen sowie medizinisches Personal) positiv, muss man sich in Selbstisolation begeben. Anerkannte Teststellen sind dem Gesundheitsamt gegenüber meldepflichtig über ein positives Testergebnis. Betroffene sind nun dazu verpflichtet, schnellstmöglich einen PCR-Test durchführen zu lassen.

Die Selbstisolation ist bis zum Vorliegen des Ergebnisses des PCR-Tests aufrecht zu erhalten. Diese darf nur bei Entwarnung durch einen negativen Test aufgehoben werden. Dies gilt auch für geimpfte und genesene Personen. Für die Durchführung des PCR-Tests wendet man sich zuerst an den Hausarzt oder die Hausärztin. Wer dort keinen Test bekommt, wendet sich an die Corona-Hotline unter der Rufnummer 03496/601234. Eine Bescheinigung der Isolation gibt es vom Gesundheitsamt erst ab Vorliegen eines positiven PCR-Tests. Darum ist es auch in eigenem Interesse, schnellstmöglich eine PCR-Testung vornehmen zu lassen.

Verhalten bei einem positiven PCR-Test

Liegt ein positiver PCR-Test vor, werden die Daten von den Laboren automatisch an das Gesundheitsamt übermittelt. Dieses meldet sich bei der betroffenen Person und ermittelt alle relevanten Kontaktpersonen und klärt über nachfolgende Schritte auf. Wichtig ist deshalb die korrekte Angabe von Telefonnummern. In Schulen, Kitas und Pflegeeinrichtungen werden die Listen der relevanten Kontaktpersonen durch die Einrichtungsleiter an das Gesundheitsamt übermittelt. Kontaktpersonen zu einer positiv getesteten Person werden daraufhin ebenfalls vom Gesundheitsamt kontaktiert.

Definition enger und damit relevanter Kontaktpersonen

Kontaktpersonen zu einem bestätigten Covid-19-Fall werden bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Situationen als enge Kontaktpersonen definiert: Indexfall und Kontaktperson leben im selben Haushalt; enger Kontakt unter 1,5 Meter und länger als zehn Minuten ohne adäquaten Schutz (Indexfall und Kontaktperson tragen nicht durchgehend und korrekt einen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske); Gespräch mit dem Fall unabhängig von der Dauer (face-to-face-Kontakt unter 1,5 Meter) ohne adäquaten Schutz (Indexfall und Kontaktperson tragen nicht durchgehend und korrekt einen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske); gleichzeitiger Aufenthalt von Kontaktperson und Indexfall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole (zum Beispiel durch zu wenig Lüften) unabhängig vom Abstand für mehr als zehn Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt ein Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske getragen wurde.

In Schulen werden aktuell die unmittelbaren Sitznachbarn in alle Richtungen sowie enge Kontakte im Schul- und Pausenbetrieb gezählt. Es muss nicht mehr zwangsläufig die gesamte Klasse in Quarantäne, sofern die AHA+L

Regeln (Einhaltung von Abstand, Hygienemaßnahmen, Tragen des Mund-Nasen-Schutzes sowie regelmäßiges Lüften) eingehalten wurden. Vollständig geimpfte und genesene Personen sind nicht als Kontaktpersonen einzustufen und müssen nicht gemeldet werden.

Regelungen für positiv mittels PCR Getestete

Ungeimpfte Personen ohne Symptome werden 14 Tage isoliert. Ein Abschlusstest ist nicht notwendig. Ungeimpfte Personen mit Symptomen werden 14 Tage isoliert. Ein Abschlusstest ist notwendig. Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome können sich ab dem fünften Tag mittels PCR-Test befreien lassen. Vollständig geimpfte oder genesene Personen mit Symptomen werden 14 Tage isoliert. Ein Abschlusstest ist nicht notwendig.

Regeln für enge Kontaktpersonen zu positiv Getesteten

Kontaktpersonen ohne Symptome werden zehn Tage in Quarantäne versetzt, können sich ab dem fünften Tag mittels PCR-Test befreien lassen oder mittels Schnelltest ab dem siebten Tag. Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt als Nachweis zu übermitteln. Ein Abschlusstest nach zehn Tagen ist nicht notwendig. Der Test in der Schule ist hierbei nicht ausreichend.

Er muss durch eine anerkannte Teststelle oder medizinisches Personal abgenommen werden. Kontaktpersonen mit Symptomen verhalten sich wie eingangs beschrieben und führen einen Schnell- oder Selbsttest durch. Eine Quarantäne wird für zehn Tage festgesetzt.

Verhalten bei Einreise aus einem (Hoch-)Risikogebiet

Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestehen Reisebeschränkungen bei der Einreise aus vielen Ländern. Bei der Einreise besteht eine Testpflicht. Daneben gilt die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung, eine Nachweispflicht und eine Quarantänepflicht bei Einreise aus bestimmten Gebieten. Die aktuellen Einreisegebiete mitsamt der Klassifizierung sind den Seiten des Robert-Koch-Institutes zu entnehmen.

Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich vor ihrer Ankunft in Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de registrieren und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen.

Von dieser Anmeldepflicht sind insbesondere Personen ausgenommen, die lediglich durch ein Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten, nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen, oder Personen, die weniger als 24 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet waren oder nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen. Bei der Einreise nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet oder Hochrisikogebiet (nicht aber Virusvariantengebiet) besteht außerdem eine Ausnahme bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden für den Besuch von nahen Verwandten (Eltern, Kinder), von Ehepartnern und Lebenspartnern, die nicht dem gleichen Hausstand angehören, sowie die Ausübung eines geteilten Sorgerechts.