Schweinemast Gerbisbach Schweinemast Gerbisbach: "Eindeutiger Punktsieg für uns"

Gerbisbach - Die juristische Auseinandersetzung zur Schweinemastanlage Gerbisbach ist noch nicht zu Ende. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat im Verfahren des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Sachsen-Anhalt, gegen das Landesverwaltungsamt Halle entschieden, dass sich das Verwaltungsgericht erneut damit befassen muss.
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom November 2013 und des Verwaltungsgerichts Halle vom August 2012 wurden aufgehoben, „soweit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Begehren abgewiesen hat, den Bescheid vom 10. August 2009 aufzuheben, und das Oberverwaltungsgericht die Berufung insoweit zurückgewiesen hat“, heißt es in dem in Leipzig gefällten Urteil.
Die Revision des BUND, der sich dagegen wandte, dass Umweltverbände innerhalb einer bestimmten Frist alle Einwendungen vorgebracht haben sollen, wurde zurückgewiesen.
„Das ist der Sieg“, sagte Gabriele Wolf, Sprecherin des Initiativkreises gegen die Schweinemastanlage, zum erneuten Verweisen an das Verwaltungsgericht. Das biete Gelegenheit, sich inhaltlich mit Genehmigungsverfahren und -bescheid auseinanderzusetzen und auf Fehler der Behörde hinzuweisen, etwa bei Veröffentlichungen, in den Unterlagen und bei der öffentlichen Erörterung. „Das ist ein Punktsieg für uns“, so Gabriele Wolf. „Wir haben jetzt viel zu tun.“ Nun seien die Klageschwerpunkte gut vorzubereiten.
„Das ist doch keine neue Situation“, sagte Helmut Rehhahn, Projektmanager der Schweinemastanlage. Kopfschmerzen bereite das Urteil in Leipzig nicht. „Mit dem Weiterbetrieb der Anlage hat das nichts zu tun.“ Derzeit würden etwa 20.000 Schweine in Gerbisbach gehalten.
Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hatte im August 2009 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Schweinemastanlage Gerbisbach mit rund 28.000 Tierplätzen sowie einer Biogasanlage erteilt. Gegen diese Genehmigung klagte der BUND. Sowohl das Verwaltungsgericht Halle als auch das Oberverwaltungsgericht hatten die Klage aus formalen Gründen abgewiesen. (mz/gro)