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Stimmabgabe ohne Barrieren So sollen Sehbehinderte und Beeinträchtigte bei der Bundestagswahl unterstützt werden

Von Denny Kleindienst 19.09.2021, 14:02
Wahlurne
Wahlurne (Foto: Michael Kappeler/dpa)

Halle (Saale)/MZ - Der hallesche Mieterrat hatte jüngst bemängelt, dass es zur Bundestagswahl zwar ein neues barrierefreies Wahllokal in der Landesblindenschule in Neustadt gibt, viele Anwohner in direkter Nachbarschaft davon aber nicht profitieren. So beklagte der Vereinsvorsitzende Peter Scharz, der betreffende Wahlbezirk sei schlecht zugeschnitten.

Die Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin weist darauf hin, dass die Gemeinden gemäß der Bundeswahlordnung die Bildung der Wahlbezirke in eigener Zuständigkeit vornehmen. Hierbei seien alle Gemeinden bestrebt, eine größtmögliche Anzahl an barrierefreien Wahllokalen bereitzustellen. In Halle sind zur Bundestagswahl 72 von 126 Urnenwahllokalen barrierefrei. Die Geschäftsstelle betont indes: „Es gibt aus unserer Sicht genügend Möglichkeiten, dass jeder sein Wahlrecht ausüben kann.“ Das heiße auch nicht, dass beeinträchtigte Person in die Briefwahl gedrängt würden. „Es gibt Lösungen, bitte nutzen sie die“, macht die Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin in diesem Zusammenhang nochmals deutlich.

„Zulässig sind lediglich Hilfspersonen“

So finden alle Wahlberechtigten auf ihrer Wahlbenachrichtigung zunächst den Hinweis, ob ihr Wahlraum barrierefrei ist. Zudem sind in der Benachrichtigung, die die Stadt verschickt hat, zwei Telefonnummern angegeben: eine für Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen (0345/22 10) und eine weitere zu Hilfsmitteln für Sehbehinderte und Blinde (0391/ 28 96 239).

Ist der Wahlraum nicht barrierefrei, kann der Wahlberechtigte einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen - und dann entscheiden, seine Stimme entweder per Briefwahl abzugeben oder mit dem Wahlschein am 26. September in ein anderes Wahllokal innerhalb des Wahlkreises zu gehen. Wahlschablonen für Blinde und Sehbehinderte sowie der auf CD aufgelesene Stimmzettel sind vom Blinden- und Sehbehindertenverband bereits Anfang September versandt worden. Sie können dort laut der Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin noch bis kurz vor der Wahl angefordert werden. Der aufgelesene Stimmzettel ist außerdem auf der Internetseite des Blinden- und Sehbehindertenverbandes abrufbar.

Was nicht zulässig ist: Dass eine Vertrauensperson die Wahl übernimmt, da das Wahlrecht ein höchstpersönliches Recht ist. „Zulässig sind lediglich Hilfspersonen, deren Hilfe sich ein Wähler mit Behinderungen bedienen kann. Hier kann beispielsweise die Wahlkabine gemeinsam aufgesucht werden und Hilfestellung bei der Stimmabgabe gewährt werden.“

Mehr Infos gibt der Blindenverband auf: bsvsa.org/wahlen.html