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Von Spielregeln zum Dogma

Von Carla Hanus 14.08.2007, 18:55

Dessau-Roßlau/MZ. - Demnach müsste Walther Teichmann Fluthilfegelder zurück zahlen. Der Betrag liegt in fünfstelliger Höhe. Geld, was Teichmanns nicht haben, weil sie es in die Sanierung ihres Hauses nach der Hochwasserkatastrophe 2002 in Waldersee gesteckt haben.

Drei Wochen hatte das Anwesen damals unter Wasser gestanden. Ein Gutachten, das Teichmanns für ihren Antrag auf Zuwendungen zur Beseitigung von Schäden erstellen ließen, gab Gesamtkosten von 118 040 Euro an. Eingeschlossen 26 000 Euro für den Abriss und die Entsorgung. Letzteres nahmen Teichmanns selbst vor. In Eigenleistung, demzufolge ohne Rechnung einer Firma.

Denn Teichmanns waren nicht davon ausgegangen, dass sie auch für den Abriss und die Entsorgung Belege einreichen müssten. Weil die Kosten dafür aus dem Geld beglichen werden sollten, das Teichmanns von ihrer Versicherung erhalten hatten. Diese hatte Teichmanns insgesamt 66 000 Euro zugestanden. Für die Beseitigung der Hochwasserschäden und für die Abriss- und Entsorgungskosten.

Bei der Zuwendung zur Beseitigung der Hochwasserschäden ging die Stadt Dessau gleichsam von den Gesamtkosten in Höhe von 118 000 Euro aus. Allerdings ließ sie bei der Berechnung die in Eigenleistung und somit ohne Rechnung erbrachten Abriss- und Entsorgungskosten außen vor. Von den verbliebenen mehr als 90 000 Euro erklärte sie rund 79 000 als förderfähig und berechnete entsprechend die Zuwendung.

Streitpunkt wurden schließlich die 66 000 Euro aus der privaten Gebäudeversicherung und deren Anrechnung. Denn die Stadt Dessau zieht die gesamte Versicherungsauszahlung, also 66 000 Euro, von der förderfähigen Schadenssumme ab. Und fordert nun von Teichmanns die nach dieser Auffassung zu viel gezahlte Zuwendung zurück. Während Teichmanns Anwalt die Meinung vertritt, dass von der förderfähigen Summe nur der Teil der Versicherungsauszahlung abgezogen werden dürfte, der über die Abriss- und Entsorgungskosten von 26 000 Euro hinausgeht.

Für diese Splittung indes sah die Richterin in der Verhandlung keine Handhabe. "Der Richtliniengeber legt die Spielregeln fest", sagte sie. Deshalb gebe es auch in der Verwaltungspraxis der Stadt Dessau keine Differenzierung und sie sehe "bislang auch keine Möglichkeit dahin zu kommen". Eine Aussage, die Teichmanns Anwalt so nicht stehen lassen wollte: "Die Verwaltungspraxis kann nicht Dogma sein", betonte er. "Die Stadt Dessau rechnet anders und die Frage ist, wer rechnet richtig", erklärte die Richterin abschließend. Im später zugestellten Urteil heißt es dann, dass die Verwaltungspraxis der Stadt nicht zu beanstanden ist.

Doch damit gibt sich Walther Teichmann nicht zufrieden. Wie es für ihn ausgeht, weiß er nicht. Eines aber steht für ihn fest: "Wenn wir gewusst hätten, welcher Ärger auf uns zukommt, hätten wir die Mittel nicht beantragt, auch wenn sie uns zustehen."