Bundesnotbremse greift Inzidenz in Dessau-Roßlau drei Tage über 150 - Ab Freitag kein „Click & Meet“ mehr möglich

Dessau-Rosslau - In Dessau-Roßlau müssen ab Freitag die Geschäfte, die nicht den erweiterten täglichen Bedarf anbieten, schließen. Das hat die Stadtverwaltung nach der Sitzung des Pandemiestabes mitgeteilt. Grund ist das „Bundesnotbremse-Gesetz“, das diese Einschränkung fordert, wenn der Inzidenzwert eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt drei Tage in Folge die 150 übersteigt. Das ist in Dessau-Roßlau der Fall.
RKI hat für Dessau-Roßlau an drei Tagen Inzidenzwerte von knapp über 150 festgestellt
Am Montag hat das Robert-Koch-Institut in Berlin für Dessau-Roßlau einen Inzidenzwert von 158,5 gemeldet. Am Dienstag lag dieser bei 156,0, am Mittwoch bei 154,8. Ab Freitag ist statt „Click & Meet“ nur noch „Click & Collect“ möglich, also das Abholen von vorbestellten Waren.
Die Einschränkungen werden erst wieder aufgehoben, wenn an fünf aufeinander folgenden Werktagen der Inzidenzwert von 150 unterschritten wird. Dann ist ab dem übernächsten Tag wieder das Einkaufen mit „Click & Meet“ möglich.
Die Bundesnotbremse hatte am Mittwoch für viele Diskussionen gesorgt. Das Rathauscenter hatte am Vormittag gemeldet, dass „Click & Meet“ schon ab Donnerstag nicht mehr möglich sei. Das wurde später korrigiert.
Zugleich gab die Stadtverwaltung noch einmal Erläuterungen zur Gültigkeit von Corona-Tests. Anerkannt werden dem nach grundsätzlich nur Tests, die in zugelassenen Testzentren, in Apotheken oder in Arztpraxen vorgenommen wurden. „Diese haben dann eine Gültigkeit von 24 Stunden und können überall dort, wo erforderlich, vorgelegt werden“.
Stadtverwaltung erklärt Vorgehen bei notwendigen Schnelltests
Darüber hinaus sei es ebenfalls möglich, Termine beim Friseur oder bei der Fußpflege wahrzunehmen, wenn der Selbsttest beim Dienstleister vor Ort durchgeführt wurde. Das Testergebnis gelte dann aber nur für diesen einen Termin, dürfte also nicht erneut bei einem weiteren Dienstleister vorgelegt werden.
Arbeitgebern, Dienstleistern oder auch der Stadtverwaltung ist es nicht gestattet, für ihre Beschäftigten oder für die Bürger Testnachweise zu erstellen. Ebenso ist es nicht erlaubt, mitgebrachte Selbsttests als Nachweis vorzulegen. Dies werde stichprobenartig durch den Stadtordnungsdienst im Stadtgebiet auch kontrolliert.