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Bei Nichtbeachtung droht Bußgeld Schutz für Vögel und Wild: Vierbeiner in der Gemeinde Muldestausee müssen weiter an die Leine

Vorschrift gilt auch innerhalb der Ortschaft. Ordnungsamt weist zudem auf die Pflicht zur Beseitigung von Hundekot hin.

Von Ulf Rostalsky Aktualisiert: 10.03.2022, 13:55
Hunde gehören  auch in freier Natur an die Leine.
Hunde gehören auch in freier Natur an die Leine. Foto: dpa

Pouch/MZ - Unterwegs in freier Natur: Es ist ein Erlebnis für die ganze Familie und oft auch für den Hund. Das ist in der wald- und wiesenreichen Gemeinde Muldestausee bekannt. Und genau deshalb richten die Verantwortlichen des Ordnungsamtes einen dringlichen Appell ein die Halter der Vierbeiner.

Gemeinde beruft sich auf Landeswaldgesetz

„Hunde müssen an die Leine“, teilt Amtsleiterin Tina Puschmann auf der gemeindeeigenen Homepage sowie im Muldestausee-Amtsblatt mit und stellt klar, dass die Anleinpflicht zwischen Anfang März und 15. Juli besteht. Die Sache ist nicht neu. Die Gemeinde beruft sich auf das sachsen-anhaltische Landeswaldgesetz und dort explizit auf die Regelungen im Paragrafen 28.

„Es ist verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen“, heißt es dort. Die Gemeinde ergänzt mit Verweis auf die nach den Wintermonaten erwachende Natur. Während der Brut- und Aufzuchtzeit des Nachwuchses wären insbesondere Vögel und andere wildlebende Tiere besonders störempfindlich, teilt das Amt mit und fügt hinzu, dass ein freilaufender Hund in dieser Zeit sehr großen Schaden anrichten könne, „wenn sein Jagdtrieb erwacht und die Rufe von Herrchen oder Frauchen unbeachtet bleiben“.

Ausnahmen unter anderem für Blinden- und Jagdhunde

In der Gemeinde Muldestausee ist die Anleinpflicht allerdings nicht allein auf Wald und Flur begrenzt. Laut Gefahrenabwehrverordnung der Kommune gilt der Leinenzwang auch auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen - und zwar innerhalb aller bebauten Ortslagen und dort zum Schutz von Mensch und Tier. Ausgenommen von der Regelung sind im bebauten Gebiet und in der Natur Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde, wenn sie ihrer Bestimmung gemäß im Einsatz sind.

Neben der Anleinpflicht macht das Ordnungsamt der Gemeinde darauf aufmerksam, dass „Halter und Führer von Hunden und anderen Tieren dafür sorgen müssen, dass diese den öffentlichen Straßenraum und die öffentlichen Anlagen nicht verunreinigen“. Im Klartext: Tierhalter müssen Kot umgehend beseitigen. Ansonsten droht ihnen ein Bußgeld.