Nichtraucherschutz in Könnern Nichtraucherschutz in Könnern: Behörde wird bei Kontrolle nicht fündig

könnern/MZ - Nach der Beschwerde eines durchreisenden Altmärkers über das Rauchen in einer gastronomischen Einrichtung in Könnern hat der Fachdienst Veterinärangelegenheiten und gesundheitlicher Verbraucherschutz des Salzlandkreises zeitnah eine Kontrolle der Lokalität vorgenommen. „Nach Information der zuständigen Mitarbeiterin wurden keinerlei Hinweise vorgefunden, die auf einen Verstoß gegen das Rauchverbot hindeuten“, teilte Ingrid Schildhauer, Sprecherin der Kreisverwaltung mit. Aschenbecher und dergleichen seien bei der Überprüfung nicht festgestellt worden.
Die Mitarbeiterin habe in ihrer Funktion als Lebensmittelkontrolleurin überprüft, ob durch möglichen Zigarettenrauch die Speisen hinter dem Tresen beeinträchtigt wurden. Es sei nicht um die Ahndung einer eventuellen Ordnungswidrigkeit gegangen, da dafür die jeweilige Einheitsgemeinde zuständig ist.
Der Beschwerdeführer Ralf Düring sagte gegenüber der MZ, dass sich seit seines öffentlichen Hinweises die Situation verbessert hat und im Gastraum nicht mehr gequalmt wird, wie er bei mehreren Besuchen seitdem festgestellt habe. Der Inhaber hatte auf Nachfrage bestritten, dass überhaupt in seinem Lokal geraucht wird.
Gesetz seit sieben Jahren
Laut dem seit sieben Jahren in Sachsen-Anhalt geltenden Nichtraucherschutzgesetz dürfen in Gaststätten grundsätzlich keine Glimmstängel mehr angezündet werden. Es sei denn, die Wirte richten abgeschlossene Räume zum Rauchen ein, die so wirksam abgetrennt sind, dass andere Gäste nicht durch passives Rauchen gefährdet werden. Das bedeutet, dass Nichtrauchern auf dem Weg vom Eingang zu ihrem Platz am Tisch oder beispielsweise zur Toilette keinesfalls zugemutet werden darf, solch einen Raucherraum zu durchqueren.
Eine Ausnahme gilt für inhabergeführte Lokale, deren Gastfläche weniger als 75 Quadratmeter beträgt. In diesen Kneipen darf geraucht werden, wenn nur Personen ab 18 Jahren Zutritt haben und „wenn die Abgabe von zubereiteten Speisen nicht oder lediglich als untergeordnete Nebenleistung erfolgt“, wie es im Gesetz heißt. Derartige Lokale müssen entsprechende Hinweise am Eingang deutlich sichtbar anbringen.